Zusammenstellung Stellungnahmen
Vernehmlassung 2006/97: Änderungen der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) und der Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (BauAV) betreffend Asbest · 19 Seiten
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Grundsätzliches Schweiz.
Baumeisterverband
a. Heutige gesetzliche Bestimmungen genügen (SBV)
Der Schweizerische Baumeisterverband hat bereits in seiner Stellungnahme vom 5.
April 2006 zum Erlass der EKAS-Richtlinie Nr. 6503 "Asbest" klar zum Ausdruck
gebracht, dass er die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen als Schutzziele für die in der Richtlinie aufgezeigten Lösungswege als ausreichend erachtet.
b. Problembewusstsein ist vorhanden
Nachdem seit 1. März 1990 durch den Erlass der Stoffverordnung (814.013) in der Schweiz ein Asbestverbot besteht, handelt es sich bei den noch vorkommenden Asbestexpositionen - abgesehen von den sehr begrenzten Vorkommen bei der NEAT - nur um solche, die im Zusammenhang mit Sanierungsarbeiten stehen.
Die Sensibilisierung für das Asbestproblem ist bei den damit betroffenen Stellen
stark verbreitet, z.B. Baubewilligungsbehörden, Asbestsanierungsfirmen (13 Fir-
men mit 22 Standorten), Rückbau- bzw. Abbruch-, Sanitärinstallations-, Tepp-
ichleger- und Elektroinstallationsfirmen.
c. Gesundheitsschädigende Wirkung - differenziert betrachten
Bei der Beurteilung der gesundheitsschädigenden Wirkung ist zu unterscheiden zwischen Baumaterialien mit starkgebundenem Asbest ohne unmittelbare Gefährdung (z. B. Fassaden-, Dach-, Decken-, Wellplatten und Kanalrohre aus Asbestzement) oder mit schwachgebundenem Asbest mit geringer bis grosser Gefährdung (z.B. Spritzasbestbeschichtungen, Asbest-Leichtbauplatten und Beschichtungen von Bodenbelägen).
In den meisten Fällen mit erhöhter Gefährdung (verdeckte Brandschutzbechichtungen) wurde der Baustoffentscheid vom Bauherrn gefällt. Dieser ist auch im Besitz der
Planungsunterlagen. Der Eigentümer trägt zudem die gesetzliche Verantwortung für Schäden, die durch sein Gebäude oder Werk infolge fehlerhafter Anlage entstehen (Art. 58 OR).
Asbest ist seit längerer Zeit als gefährlicher Stoff bekannt und wird nicht mehr verwen-- Schweiz. !et. Eine Gefährdung durch Asbest besteht überall dort, wo bereits früher verbaute Arbeitgeber-
verband Materialien verändert oder entfernt werden müssen. Dies wird jedoch im Bau durch Spezialisten an die Hand genommen, welche durch entsprechende Reglemente oder Erlasse geschützt werden.
Eine Änderung der VUV im jetzigen Zeitpunkt ist nicht sinnvoll, da eine Revision des Unfallversicherungesetzes im Gang ist. Zudem ist Asbest nur einer von gefährlichen Stoffen, welche in der heutigen Arbeitswelt bekannt sind. Dieser Stoff wird in der
politischen Diskussion zur Zeit aktuell behandelt; das darf aber nicht dazu führen, dass die VUV wegen jeder politischen Diskussion wieder angepasst wird. In der heutigen Form deckt sie alle gefährlichen Stoffe ab - ungeachtet der politischen Brisanz - das muss auch so beiben.
Im Übrigen schliessen wir uns den Meinungen des Schweizerischen Baumeisterverbandes an, der sich mit der Asbestfrage seit längerem intensiv auseinandersetzt und zum Schutz der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen seiner Mitglieder alles unternimmt, die Exposition mit Asbest auf ein Minimum zu
beschränken und die Arbeitnehmenden bestmöglich zu schützen.
3.7.2007 - 3 -