Zusammenstellung Stellungnahmen

Vernehmlassung 2006/97: Änderungen der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) und der Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (BauAV) betreffend Asbest · 19 Seiten

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Schweiz. Wir lehnen es ab, dass fallweise schadstoffspezifische Ausbildungsanforderungen in Arbeitgebedie BauAV aufgenommen werden. Die Erwähnung der Eignungsanforderungen in verband der Richtlinie genügt.

Wie bereits erwähnt, stört uns entschieden, dass der Gesetzgeber einen

Regelungsbedarf orten will, wo er gar nicht besteht. Auch ohne entsprechende

spezialgesetzliche Verpflichtung sind in der Praxis nur Firmen mit gut ausgebildetem

Personal tätig.

Art. 3 Abs. 1bis Schweiz.

Bauernverband Neuer Vorschlag:

1bis Besteht Verdacht, dass besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie schwachgebun-

dene, lose Asbestfasern oder polychlorierte Biphenyle (PCB) auftreten können, so sind die

Risiken durch eine vertiefte Analyse zu ermitteln.

Kommentar:

Die Risiken und die zu treffenden Präventionsmassnahmen im Umgang mit Baustoffen mit

befestigten Asbestfasern sind bekannt und bedürfen keiner vertieften Analyse mehr (siehe

technisches Merkblatt der Suva Nr. 661049).

Art. 60a Meldepflicht von Sanierungsarbeiten an asbesthaltigen Baumaterialien

Neuer Vorschlag: Änderung des Sachtitels

Art. 60a Meldepflicht von Sanierungsarbeiten an Baumaterialien mit schwachgebundenem

und losem Asbest

Kommentar:

Es ist ausreichend, Sanierungsarbeiten an Baumaterialien mit schwachgebundenem und

losem Asbest einer Meldepflicht zu unterstellen. Bei festgebundenen Asbestzementpro-

dukten (Well-, Dachschiefer-, Fassadenplatten usw.) ist keine Meldepflicht erforderlich.

Diese klare Trennung muss bereits auf Verordnungsstufe gemacht werden.

Art. 60 Abs. 1

Neuer Vorschlag:

1 Arbeiten gemäss Art. 60a, bei denen grosse Mengen ...

Kommentar:

Es muss bereits auf Verordnungsstufe klar zum Ausdruck kommen, dass Asbestsanie-

rungsunternehmungen nur notwendig sind für Produkte mit schwachgebundenem und

losem Asbest.

Schweiz.

Die vorgeschlagene Regelung (Art. 3 Abs. 1bis BauAV), dass bei Verdacht von Asbest, Gewerkschaftsbund die Risiken durch eine vertiefte Analyse zu ermitteln sind, ist eine notwendige

(SGB) Schutzmassnahme. Sie ist jedoch wenig griffig und dürfte daher in der Praxis kaum

umgesetzt werden. Wir möchten daher anregen, dass der Verdacht in der BauAV näher

definiert wird. Zudem müsste die Vorschrift auch klar statuieren, dass die Risiken vor der

Ausführung der Bauarbeiten ermittelt werden müssen.

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