Zusammenstellung Stellungnahmen
Vernehmlassung 2006/97: Änderungen der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) und der Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (BauAV) betreffend Asbest · 19 Seiten
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eternit Zu den Aenderungsvorschlägen gemäss Art. 38 Abs. 3 und Art. 44 Sachüberschrift und Abs. 1,
haben wir keinen Aenderungesantrag.
Zu den Änderungsvorschlägen in den Art. 38 Abs. 3 und Art. 44 Sachüberschrift und Beratungs-Abs. 1 haben wir keine Bemerkungen. stelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft (BUL)/agriss (Stiftung Agri-Sicherheit Schweiz)
Änderung der BauAV betr. Asbest
Art. 3 Schweiz.
Seitens des SGV sind wir dezidiert der Ansicht, dass es Sache des Auftraggebers ist, vor Gewerbe-
verband der Vergabe von Aufträgen die allenfalls existierenden Risiken abzuklären. Nur der (sgv) Besitzer der Liegenschaft bzw. der Bauherr kann verlässlich wissen, welche
Gebäudeteile zu welchen Zeiten mit welchen bautechnischen Verfahren errichtet bzw.
saniert wurden. Nur er oder die durch ihn beauftragten Planer können aufgrund dieses
Wissens abschätzen, ob beim Bau oder der Sanierung allenfalls besonders
gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbeste oder polychlorierte Biphenyle eingesetzt
wurden. Falls deshalb an der Anpassung von Art. 3 BauAV festgehalten werden soll,
beantragen wir mit Nachdruck, dass präzisiert wird, dass der Bauherr beim Verdacht auf
die Existenz besonders gesundheitsgefährdender Stoffe eine vertiefte Risikoanalyse
vorzunehmen und für deren Kosten aufzukommen hat. Es darf nicht sein, dass diese
Verantwortung auf die Bauunternehmungen abgewälzt wird.
Art. 60 Umgang mit Kleinmengen von Material mit schwach gebundenem Asbest
Firmen im Baunebengewerbe haben gelegentlich Aufträge auszuführen, bei deren
Ausführung sie mit Kleinmengen von Materialien mit schwach gebundenem Asbest in
Kontakt kommen könnten. Unserer Ansicht nach wäre es unverhältnismässig, wenn
hierbei die gleichen Bestimmungen angewendet werden müssten, die bei sonst üblichen
Asbestsanierungen zur Anwendung gelangen. Wir beantragen deshalb, dass ergänzende
Bestimmungen erlassen werden, die die Zulässigkeit der Bearbeitung von Kleinmengen
von Materialien mit schwach gebundenem Asbest regeln, die diese Kleinmengen
definieren und die allenfalls die Branchenverbände verpflichten, in Zusammenarbeit mit
der Suva Anweisungen für Arbeiten mit solchen Kleinmengen auszuarbeiten.
Art 60a Meldepflicht von Sanierungsarbeiten an asbesthaltigen Baumaterialien
Da bereits eine departementale Verordnung zur Meldepflicht existiert und das
Meldewesen in der Praxis gut funktioniert, sehen wir keinen Grund, weshalb diese
Bestimmungen in die BauAV übernommen werden sollten. Hält man aber an dieser
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