Zusammenstellung Stellungnahmen
Vernehmlassung 2006/97: Änderungen der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) und der Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (BauAV) betreffend Asbest · 19 Seiten
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sanierungsunternehmen beiziehen zu müssen. Ausserdem sieht sich der pflicht- Verband bewusste Unternehmer in solchen Situationen oft mit dem Widerstand des Auftrag- schweiz.
Elektrogebers konfrontiert, der sich nicht nur weigert die Kosten für die Spezialisten zu- Installatragen, sondern eigenmächtig eine nicht gesetzeskonforme ,,Lösung" vornimmt. tionsfirmen
(VSEI) Der VSEI beantragt daher, dass eine ergänzende Bestimmung in die Verordnung
mit folgendem Inhalt aufgenommen wird:
- Zulässigkeit der Bearbeitung von Kleinmengen von Materialien mit schwachge-
bundenem Asbest - Definition dieser Kleinmengen.
- Verpflichtung des VSEI, zusammen mit der SUVA verbindliche Anweisungen
auszuarbeiten, wie diese Arbeiten zu erfolgen haben (Technik, Schutzausrüstung,
Entsorgung etc.)
- Eventuelle Vorschriften, welche den zuständigen Behörden die Kontrolle über die
Einhaltung der Bearbeitung der erlaubten Mengen sowie der SUVA-Anweisungen
ermöglichen.
Aus den oben genannten Gründen ersuchen wir Sie dringend eine solche Bestim-
mung in die BauAV aufzunehmen.
Aenderungen BauAV
Grundsätzlich wäre es wünschenswert, wenn bereits auf der Stufe Verordnung die eternit Unterschiede zwischen festgebundenem und schwachgebundenem, sowie losem Asbest
vermittelt werden könnte.
Art. 3 Abs. 1bis Beratungs-
stelle für Unfallver-Wir schlagen folgende Änderung vor: hütung in Besteht Verdacht, dass besonders gesunheitsgefährdende Stoffe wie schwachgebundene, der Landlose Asbestfasern oder polychlorierte Biphenyle (PCB) auftreten können, so sind die Risiken wirtschaft durch eine vertiefte Analyse zu ermitteln. (BUL)/agriss
(Stiftung Agri-Sicher-Kommentar:
heit Die Risiken und die zu treffenden Präventionsmassnahmen im Umgang mit Baustoffen, mit Schweiz) festgebundenen Asbestfasern sind bekannt und bedürfen keiner vertieften Analyse mehr.
(Siehe technisches Merkblatt der SUVA Nr. 66104)
Art. 60a Meldepflicht von Sanierungsarbeiten an asbesthaltigen Baumaterialien
Wir schlagen folgende Änderung vor: Änderung des Sachtitels
Art. 60a Meldepflicht von Sanierungsarbeiten an Baumaterialien mit schwachgebundenem und
losem Asbest
Kommentar:
Es ist ausreichend, Sanierungsarbeiten an Baumaterialien mit schwachgebundenem und
losem Asbest einer Meldepflicht zu unterstellen. Bei festgebundenen Asbestzementprodukten
(Well-, Dachschiefer-, Fassadenplatten usw.) ist keine Meldepflicht erforderlich. Diese klare
Trennung muss bereits auf Verordnungsstufe gemacht werden.
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