Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 83 Seiten

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auch in Krisensituationen die Verhältnismässigkeit zu wahren, sieht das Gesetz vor, dass Massnahmen im Vollzug nur so lange angeordnet werden, als es zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer übertragbaren Krankheit notwendig ist. Zudem verpflichtet das Gesetz, dass getroffene Massnahmen regelmässig auf ihre Berechtigung hin überprüft werden. Auch ausserhalb der Krisensituation bewirkt das revidierte Gesetz durch verbesserte Früherkennung und Prävention einen Gesundheitsgewinn und hilft somit, die gesellschaftlichen Kosten zu reduzieren.

Im Rahmen der RFA wurden in ausgewählten Bereichen der Wirtschaft die ökonomischen Auswirkungen geprüft, um das staatliche Handeln und die nötigenfalls anzuordnenden Massnahmen im Rahmen der neuen Gesetzgebung in einen ökonomischen Kontext zu bringen. Dabei wurden die Auswirkungen auf einzelne gesellschaftliche Gruppen und Unternehmen (z.B. KMUs) beziehungsweise auf die Gesamtwirtschaft analysiert.

Kosten oder Einnahmeverluste ergeben sich insbesondere durch:

– administrative Massnahmen, die sich in höheren Personal- und/oder Sachkosten niederschlagen oder betriebliche Abläufe erschweren: z.B. Bewilligungs-, Meldepflichten, Mitwirkungspflichten;

– Arbeitsausfälle durch angeordnete Quarantänemassnahmen und Schulschliessungen (Betreuung der Kinder durch die Eltern);

– Absatzverluste durch Beschränkung des unternehmerischen Handlungsspielraums in Form von Versammlungsverboten (Messen, Veranstaltungen, Verkehr) oder Beeinträchtigung des Warenverkehrs;

– Höhere Staatsausgaben infolge zusätzlicher Staatsaufgaben (Personal in Verwaltung und Gesundheitswesen, Impf- und Medikamentenkosten).

Bei den Unternehmen können Arbeitsausfälle entstehen durch staatliche verordnete Untersuchungs-, Absonderungs- und Quarantänemassnahmen. Da diese Massnahmen nur punktuell eingesetzt werden, sind die Auswirkungen aus gesamtwirtschaftlicher Sicht als gering einzustufen. Bedeutsamer können hingegen Schliessungen von Schul- und Betreuungseinrichtungen von Kindern sein. Wenn Schulen, Krippen und Horte infolge staatlicher Anordnung geschlossen werden, müssen die Kinder z.T. durch Personen betreut werden, die ansonsten einer formellen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. Dabei kommt es zu Arbeitsausfällen und Produktivitätseinbussen in den Betrieben. Je nach Ausmass und Länge dieser Arbeitsausfälle können die Einbussen auch aus gesamtwirtschaftlicher Sicht relevant sein. Wichtig dürfte aus Kosten-Nutzen-Sicht sein, dass die Massnahme dazu beiträgt, die Funktionsfähigkeit der Wirtschaft und die öffentliche Versorgung zu erhalten, um schliesslich weiter reichende Effekte auf die Wirtschaft zu verhindern. Bei den Arbeitsausfällen handelt es sich um kurzfristige Effekte, welche die langfristige Wettbewerbsfähigkeit und das Wirtschaftswachstum nicht beeinträchtigen.

Absatzverluste können sich bei den Betrieben im Rahmen des EpG insbesondere durch Versammlungsverbote und Beeinträchtigungen des Reise- und Warenverkehrs ergeben. Versammlungsverbote können einzelne Unternehmen zwar treffen, aus gesamtwirtschaftlicher Sicht können die Ausfälle zu einem späteren Zeitpunkt oder durch Ausgabenverschiebungen zu anderen Sektoren kompensiert werden. Im Allgemeinen sind Versammlungsverbote bei exportorientierten Aktivitäten heikler, z.B. bei Messen, Konferenzen und beim Tourismus. Beim Reiseverkehr kann das Einreise-Screening zu erheblichen Reisebehinderungen führen. Die Reisebehinderungen