Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/99: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) · 60 Seiten
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wurden, dürfen nicht an Versicherungen weitergeleitet werden. Sie dürfen insbesondere bei einem Versicherungsantrag nicht für eine individuelle Risikoabschätzung verwendet werden“.
LUNG ist der Meinung, dass der Bund auch von der Ärzteschaft Daten verlangen können müsse, wenn dies für die Prävention im Bereich der übertragbaren Krankheiten erforderlich sei.
Artikel 62 Datenaustausch mit dem Ausland und mit internationalen Organisationen
SVP verlangt ohne weiteren Kommentar ersatzlose Streichung des Artikels.
Absatz 2
PHS findet, dass in Buchstabe b eine Einschränkung auf ‚wesentliche Gesundheitsrisiken’ gemacht werden sollte.
3.8 8. Kapitel: Finanzierung
Artikel 63 Entschädigung für den Schaden aufgrund behördlicher Massnahmen
Siehe auch Frage 9.
AG und GR stimmen dem Artikel zu. Für SG klärt der Artikel im Prinzip die Entschädigung. Nicht geklärt sei aber, ob eine allfällige Verweigerung einer Massnahme die Behörde verpflichte, auch eine teurere Massnahme zu finanzieren.
Für BS sollte die Entschädigungspflicht ausdrücklich nicht auf Unternehmen ausgedehnt werden. Die Kantone wären finanziell kaum in der Lage, von behördlichen Massnahmen besonders betroffene Unternehmen zu entschädigen. Gemäss Erläuterungen übernimmt diejenige Behörde die Kosten der Folgeschäden, welche die Massnahmen angeordnet hat. Diese Regelung werde jedoch nicht explizit in Artikel 63 festgehalten. Ausserdem sei es nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Kantone gemäss Wortlaut von Artikel 63 an den Entschädigungen von Massnahmen gemäss Artikel 40 Absatz 3 beteiligen sollten, werden die Massnahmen doch ausdrücklich vom BAG angeordnet. Im Übrigen sollte deutlich auf die Anwendbarkeit des Verursacherprinzips hingewiesen und ein entsprechender Passus in diese Bestimmung aufgenommen werden.
Für SZ muss im Gesetzestext auch zum Ausdruck kommen, dass der Gesetzgeber eine Billigkeitsentschädigung bei einer wirtschaftlichen oder sozialen Notlage vorsehe. Dort sei nur von der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage die Rede. Zudem müsse auch berücksichtigt werden, ob sich diese Person zuerst geweigert habe, Massnahmen zu akzeptieren.
VD erachtet die Konzeption der Entschädigung als nicht sinnvoll. Wenn überhaupt, dann solle die Entschädigung auch für Schäden, die aufgrund behördlich angeordneter Massnahmen entstehen, entrichtet werden, wenn die Schäden eine Auswirkung auf die berufliche Aktivität des Einzelnen hätten. Dasselbe gelte für Unternehmen, die durch eine individuelle Schädigung betroffen seien. Generell sei es am Einzelnen oder an den Unternehmen, selbst für den Schaden aufzukommen. Bei finanziellen Notlagen seien die Schäden durch die Sozialversicherungen abgedeckt.
KV-CH spricht sich für eine zwingende Formulierung aus „Bund und Kantone haben Personen …. Entschädigungen auszurichten, ….“. Auch SGB spricht sich gegen die Kann-Formulierung aus.
SGV und VSIG erwarten eine Ergänzung, damit einem übertriebenen Aktivismus seitens der Vollzugsorgane vorgebeugt werde. „Erweisen sich die nach diesem Gesetz angeordneten behördlichen Massnahmen im Nachhinein als nicht gesetzeskonform oder weder als not-