Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 127Fedlex · Erläuternder Bericht

2 Das Departement unterbreitet das generelle Projekt innert neun Monaten nach Bereinigung der erhaltenen Unterlagen mit den betroffenen Kantonen dem Bundesrat zum Entscheid.

3 Der Bundesrat entscheidet über strittige Fragen im Rahmen der Genehmigung.

4 Wird bei der Erarbeitung des Ausführungsprojekts festgestellt, dass dessen Kosten jene des generellen Projekts um mehr als 10 Prozent ohne Berücksichtigung der Teuerung überschreiten, so sind die Kostensteigerungen dem Bundesrat zum Entscheid vorzulegen. Bei Projekten unter 100 Millionen Franken sind Kostensteigerungen von über 10 Millionen Franken (ohne Teuerung) vom Bundesrat zu genehmigen.

Art. 12 Ausführungsprojekt

1 Das Ausführungsprojekt ist dem Departement unter Beilage folgender Unterlagen zur Genehmigung einzureichen:

a. Übersichtsplan;

b. Situationspläne mit Angabe der Baulinien im Massstab 1 : 1000;

c. Längsschnitt im Massstab 1 : 1000 für die Längen und 1 : 100 für die Höhen;

d. Normalprofil im Massstab 1 : 50;

e. Querprofile im Massstab 1 : 100;

f. Hauptabmessungen der Kunstbauten;

g. technischer Bericht einschliesslich flankierender Massnahmen;

h. Entwässerungskonzept;

i. Umweltverträglichkeitsbericht 3. Stufe;

j. Angaben über die Kosten;

k. Enteignungsplan;

l. Grunderwerbstabelle;

m. Unterlagen für weitere Bewilligungen, für die der Bund zuständig ist.

2 Das Departement prüft die Unterlagen innert zehn Tagen auf Vollständigkeit und übermittelt sie anschliessend dem Kanton zur Stellungnahme und zur öffentlichen Auflage.

3 Das Departement genehmigt das Ausführungsprojekt innert sechs Monaten nach Abschluss des Instruktionsverfahrens. Es teilt den Parteien den Abschluss des Instruktionsverfahrens mit.

Art. 13 Baulinienabstände

1 Die Abstände der Baulinien von der Strassenachse betragen in der Regel bei:

a. Nationalstrassen erster Klasse 25 m

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