Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 125Fedlex · Erläuternder Bericht
sorgungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsbetriebe können je allein errichtet oder örtlich miteinander verbunden werden.
2 Die Tankstellen sind mit genügend Einfüllgeräten zu versehen, an denen die gebräuchlichen Treibstoffe getankt werden können. Es sind die gebräuchlichsten Ölarten zur Verfügung zu halten. Die Nebenanlagen haben eine öffentliche, behindertengerechte Toilette und einen öffentlichen, behindertengerechten Telefonanschluss aufzuweisen. Tankstellen, Toiletten und Telefonanschluss sind täglich während 24 Stunden offen zu halten.
3 Die Versorgungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsbetriebe haben in Ausgestaltung und Angebot den Bedürfnissen der Strassenbenützer zu entsprechen. Alkohol darf nicht ausgeschenkt oder verkauft werden.
4 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) bestimmt nach Anhören der Kantone die Standorte, die Art und den Zeitpunkt der Ausführung der Nebenanlagen auf dem Nationalstrassennetz. Es erlässt Vorschriften über die generelle Ausgestaltung und die Strassenreklamen auf den Nebenanlagen.
5 Verträge zwischen dem Kanton und dem Betreiber der Nebenanlage sind dem Bundesamt für Strassen (Bundesamt) zur Genehmigung zu unterbreiten.
Art. 7 Rastplätze
1 Rastplätze dienen der kurzzeitigen Erholung der Strassenbenützer.
2 Das Bundesamt kann auf Rastplätzen gegen Entgelt Versorgungs- und Verpflegungseinrichtungen wie Kioske, Verkaufswagen oder Verkaufsstände bewilligen. Die Bewilligungen werden jeweils für höchstens fünf Jahre erteilt.
3 Die Einrichtungen dürfen nicht fest mit dem Boden verbunden sein. Sie müssen jeden Abend vom Rastplatz entfernt werden; das Bundesamt kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren.
4 Die Einrichtungen haben in Ausgestaltung und Angebot den Bedürfnissen der Strassenbenützer zu entsprechen. Alkohol darf nicht ausgeschenkt oder verkauft werden.
5 Es darf an der Fahrbahn keine Signalisation angebracht werden, die auf die Verpflegungsmöglichkeit hinweist.
2. Kapitel: Bau, Ausbau und Nutzung der Nationalstrassen
1. Abschnitt: Planung und Projektierung
Art. 8 Umfang der Planung
1 Die Planung umfasst:
a. den Situationsplan, in der Regel im Massstab 1 : 25’000;
b. das Längenprofil im Massstab 1 : 25 000/2500;
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