Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 129Fedlex · Erläuternder Bericht

2 Beim generellen Projekt und beim Ausführungsprojekt sind Kosten und Nutzen zu bewerten sowie die Bau-, Unterhalts- und Betriebskosten gesondert auszuweisen. Das gilt ebenfalls für Massnahmen, die sich auf materielles Recht ausserhalb der Strassenbaunormen stützen.

3 In jeder Projektphase sind die von Dritten gestellten Forderungen nach Projektveränderungen auszuweisen und technisch und ökologisch sowie hinsichtlich Kosten und Nutzen zu bewerten.

4 Nach allfälligen Änderungen aufgrund von Einsprache- und Rechtsmittelentscheiden sind die Angaben über die Kosten des Ausführungsprojekts anzupassen.

Art. 18 Detailprojekt

Zur Begutachtung von Detailprojekten können Prüfingenieure bei gezogen werden. Diese Begutachtung stellt keine Werkabnahme dar und entbindet den projektierenden Ingenieur nicht von seiner Haftung.

2. Abschnitt: Landerwerb

Art. 19 Freihändiger Landerwerb

Der freihändige Landerwerb ist zulässig, wenn das Grundstück höchstens zum Verkehrswert erworben werden kann. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes sind die Landpreise der betreffenden Gegend sowie die Lage und die Nutzungsmöglichkeit des Grundstückes angemessen zu berücksichtigen.

Art. 20 Landerwerb im Umlegungsverfahren

Bei der Ausarbeitung und Einreichung von strassenbedingten Güter- und Waldzusammenlegungsprojekten sind insbesondere die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Unterstützung von Bodenverbesserungen und landwirtschaftlichen Hochbauten, über die Raumplanung und über den Schutz der Umwelt zu berücksichtigen.

Art. 21 Einreichung und Überprüfung der Projekte

Die Vorprojekte für Landumlegungen sind dem Bundesamt einzureichen. Dieses stellt fest, ob die Interessen des Strassenbaus gewahrt sind. Die Einhaltung der Beitragsvorschriften lässt es bei Güterzusammenlegungen durch das Bundesamt für Landwirtschaft und durch das Bundesamt für Umwelt überprüfen.

Art. 22 Schätzung von Verkehrswerten und Entschädigungen

Die Kantone können in ihren Ausführungsbestimmungen für die Schätzung des Verkehrswertes von Land, das im Landumlegungsverfahren dem Strassenbau abzutreten ist, oder die Schätzung von Inkonvenienzen, die sich nicht bei der Neuzuteilung abgelten lassen, die Anwendung des Enteignungsgesetzes vom 20. Juni 1930 (EntG) vorschreiben.

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