Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 128Fedlex · Erläuternder Bericht
b. Nationalstrassen zweiter Klasse, deren späterer Ausbau
– zu Nationalstrassen erster Klasse vorgesehen ist 25 m
– nicht zu Nationalstrassen erster Klasse vorgesehen ist, je
nach Strassenquerschnitt 20–25 m
c. Nationalstrassen dritter Klasse, je nach Strassenquerschnitt 15–25 m
d. Nationalstrassen im Gebiet von Städten 20–25 m
2 Bei Anschlüssen und Verzweigungen sind die Baulinien in der Regel so zu ziehen, dass deren Abstände vom Strassenkörper den Abständen nach Absatz 1 entsprechen.
3 Wo es die Verhältnisse erfordern, können abweichende Baulinienabstände festgesetzt oder die Baulinien vertikal begrenzt werden.
Art. 14 Aussteckung
Für die Aussteckung nach Artikel 27a NSG gelten folgende Vorschriften:
a. Die Umrisslinien von zu erwerbendem Grundeigentum sowie alle dazu gehörenden Flächen, die für ökologische Ersatzmassnahmen beansprucht werden, sind kenntlich zu machen.
b. Die Strassenanlagen und die äusseren Kanten von zur Anlage gehörenden Hochbauten sind durch Profile zu kennzeichnen.
c. Muss gerodet werden, so sind die zu rodende Fläche bzw. die Bäume, die entfernt werden müssen, zu bezeichnen.
Art. 15 Vorgehen bei wesentlichen Änderungen
Ergeben sich während des Plangenehmigungsverfahrens wesentliche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt, so ist das geänderte Projekt den Betroffenen erneut zur Stellungnahme zu unterbreiten und gegebenenfalls öffentlich aufzulegen.
Art. 16 Umweltverträglichkeitsprüfung und ökologische Bauabnahme
1 Bei der Planung und Projektierung der Nationalstrassen wird die Umweltverträglichkeit nach der Ziffer 11.1 des Anhangs zur Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung mehrstufig geprüft.
2 In jeder Projektphase sind die technischen Grundlagen und die ökologischen Auswirkungen soweit abzuklären, als sie für den Entscheid über das Projekt stufengerecht notwendig sind.
3 Das Departement kann die Genehmigung des Ausführungsprojekts mit der Auflage verbinden, dass spätestens drei Jahre nach Inbetriebnahme festgestellt wird, ob die verfügten Massnahmen zum Schutz der Umwelt sachgerecht umgesetzt und die beabsichtigten Wirkungen erzielt worden sind.
Art. 17 Kosten
1 Das Bundesamt bestimmt für jede Projektphase, wie die Kosten zu ermitteln sind.
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