Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 150Fedlex · Erläuternder Bericht
Anhang 4 (Art. 56)
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
I
Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 18. Dezember 19955 über die Nationalstrassen;
2. Bundesratsbeschluss vom 18. September 19616 über die Kosten von Anpassungen an militärischen Verteidigungsanlagen bei der Erstellung von Nationalstrassen.
II
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 14. Dezember 19987 über das Immobilienmanagement und Logistik des Bundes
Art. 6 Abs. 1 Bst. a und Abs. 5
1 Für das Immobilienmanagement sind als Bau- und Liegenschaftsorgane (BLO) verantwortlich:
a. für zivile Immobilien mit Ausnahme der Nationalstrassen: das BBL;
5 Für Nationalstrassen im Sinne des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen ist das Bundesamt für Strassen zuständig.
Art. 8 Abs. 1 erster Satz
Die BLO und das Bundesamt für Strassen können im Rahmen der von den eidgenössischen Räten bewilligten Verpflichtungs- und Zahlungskredite sowie der Vorgaben des zuständigen Departementes in ihrem Zuständigkeitsbereich alle Geschäfte selbständig erledigen. ...
5AS 1996 250
6AS 1961 796
7 SR 172.010.21
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