Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
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2. Die Organisationsverordnung vom 6. Dezember 19998 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Art. 10 Abs. 3 Bst. b
3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das ASTRA folgende Funktionen wahr:
b. Es baut, unterhält und betreibt die Nationalstrassen und übt die Oberaufsicht über die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes sowie über die Strassen von gesamtschweizerischer Bedeutung aus.
3. Verordnung vom 18. November 19929 über die amtliche Vermessung
Art. 46a Arbeiten auf dem Gebiet der Nationalstrassen
1 Das Bundesamt für Strassen ist berechtigt, im Einvernehmen mit der kantonalen Vermessungsaufsicht, innerhalb des Gebietes der Nationalstrassen bestimmte Arbeiten der amtlichen Vermessung selber auszuführen, sofern es über eine eigene Dienststelle für Vermessung unter Leitung eines patentierten Ingenieur-Geometers verfügen.
2 Die vom Bundesamt für Strassen nach den Grundsätzen und Anforderungen der amtlichen Vermessung erhobenen Daten der Informationsebenen Fixpunkte, Bodenbedeckung, Einzelobjekte und Höhen sind in die amtliche Vermessung aufzunehmen.
4. Verordnung vom 11. Februar 200410 über den militärischen Strassenverkehr
Art. 8 Abs. 1
Die anordnenden Organe nehmen vor Ausführung der Verkehrsmassnahmen mit den zuständigen zivilen Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden Rücksprache.
8 SR 172.217.1
9 SR 211.432.2
10 SR 510.710
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