Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 152Fedlex · Erläuternder Bericht

5. Verordnung vom 6. Oktober 198611 über den Strassenunterhalt im aktiven Dienst

Art. 2 Abs. 1

Verantwortlich für den Strassenunterhalt auf den Nationalstrassen ist das Bundesamt für Strassen, auf den übrigen Strassen die Kantone.

6. Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 196212

Art. 76 Abs. 1

1 Wenn es die örtlichen Verhältnisse gestatten, können die Kantone auf ihrem Gebiet für Fahrzeuge zum Personentransport, die ausschliesslich im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen eingesetzt werden, Ausnahmen bewilligen hinsichtlich Gesamtgewicht, Achsbelastung und Kreisfahrbedingungen und nach den Absätzen 2–4 auch hinsichtlich des Mitführens von Anhängern und der Ausmasse der Fahrzeuge. Wird eine Nationalstrasse befahren, so ist das ASTRA anzuhören.

Art. 79 Abs. 2

2 Werden die gesetzlichen Masse und Gewichte überschritten, so kann die Bewilligung für ausserkantonale Strecken oder für Nationalstrassen nur unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:

(...)

Art. 79 Abs. 4

4 Das ASTRA erteilt Bewilligungen für Fahrten auf Nationalstrassen, für Fahrzeuge im Dienste des Bundes und für Import- und grenzüberschreitende Transitfahrten, nötigenfalls nach Anhörung der Kantone.

7. Signalisationsverordnung vom 5. September 197913

Art. 81 Abs. 1 und 2

1 Die Behörde oder das Bundesamt erteilt den Bauunternehmern Weisungen für die Signalisation der Baustellen und überwacht die Ausführung.

2 Bauunternehmer dürfen bei Baustellen Verkehrsanordnungen (z. B. Fahrverbote, Höchstgeschwindigkeiten, Umleitungen) nur signalisieren, wenn sie die Behörde

11 SR 510.725

12SR 741.11

13SR 741.21

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