Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 190Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 3 Anrechenbare Kosten

1 Im Ausführungsprojekt wird festgelegt, welche Aufwendungen ganz oder teilweise als anrechenbar gelten.

2 Die Aufwendungen der Ausgrabung, der Bergung oder der wissenschaftlichen Aufnahme (Fotos, Skizzen, Vermessung) historischer Funde im Trasse der Nationalstrassen sind anrechenbar.

3 Die Finanzierung der Aufwendungen für die Konservierung, die Bearbeitung und die Aufbewahrung der Funde ist Sache der Kantone.

Art. 4 Auszahlung

1 Der Bund leistet bei der Fertigstellung die Zahlungen an die Kantone entsprechend dem Baufortschritt, beim Landerwerb mit der Handänderung.

2 Die zuständige kantonale Instanz fertigt die Anweisungen aus und erteilt der Zahlstelle den Zahlungsauftrag direkt. Zu diesem Zweck wird die zuständige kantonale Instanz durch den Bund bei einem zu bezeichnenden Bankinstitut akkreditiert. Die sofortige Deckung der Bankauszahlung erfolgt durch die Schweizerische Nationalbank, die ihrerseits die Eidgenössische Finanzverwaltung (Finanz- und Rechnungswesen) im Giroverkehr belastet. Der Bund trägt keine Bankkosten oder Zinsen, die durch das Zahlungsverfahren entstehen.

3 Das Bundesamt für Strassen (Bundesamt) kann im Einvernehmen mit der eidgenössischen Finanzverwaltung andere Zahlungsverfahren zulassen.

2. Abschnitt: Unterhalt

Art. 5 Kostentragung

1 Als Unterhalt gelten die Aufwendungen

a. an den Bestandteilen der Nationalstrassen gemäss Artikel 2 der Nationalstrassenverordnung, ausgenommen Nebenanlagen.

b. an den der Nationalstrasse dienenden weiteren Anlagen ungeachtet des Eigentums, wie Geländeverbauungen, Böschungen, Querungen von anderen Verkehrswegen und Leitungen, Unterhaltswege und Zufahrten für Unterhaltsarbeiten, Vorfluter, Entwässerungen, Bach- und Flussverbauungen.

2 Das Bundesamt legt die anrechenbaren Kosten im Einzelfall fest.

3 Bei gemeinsam mit Dritten genutzten Anlagen setzt das Bundesamt seine Beteiligung an die Kosten nach Massgabe seines Interesses fest.

4 Das Bundesamt wird nur kostenpflichtig, wenn vor der Planung und Durchführung von Unterhaltsarbeiten durch Dritte an den Anlagen gemäss Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 die Genehmigung des Bundesamtes eingeholt wurde.

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