Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 191Fedlex · Erläuternder Bericht
3. Abschnitt: Betrieb
Art. 6 Betrieblicher und projektfreier baulicher Unterhalt
1 Als betrieblicher und projektfreier baulicher Unterhalt gelten die Aufwendungen
a. an den Bestandteilen der Nationalstrassen nach Artikel 2 der Nationalstrassenverordnung, ausgenommen die Fahrbahn eines unter- oder überführenden Verkehrsweges, die Nebenanlagen, die polizeilichen Betriebsmittel der Zentren für Schwerverkehrskontrollen sowie die Einrichtungen für die anderen Verkehrskontrollen;
b. an den der Nationalstrasse dienenden weiteren Anlagen ungeachtet des Eigentums gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung.
2 In der Leistungsvereinbarung über den betrieblichen und projektfreien baulichen Unterhalt zwischen Bund und den Betreibern sind für die vereinbarten Leistungen Pauschalen oder Kostendächer festzulegen. Ist dies für einzelne Leistungen nicht möglich, so sind die Kosten nach Aufwand zu berechnen.
3 Bei gemeinsam mit Dritten genutzten Anlagen setzt das Bundesamt einen Beitrag an die Kosten nach Massgabe seines Interesses fest.
Art. 7 Schadenwehren
1 Bei den Schadenwehren ist der nationalstrassenbedingte Aufwand vergütet.
2 Das Bundesamt kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen. In der Leistungsvereinbarung sind für die vereinbarten Leistungen Pauschalen festzulegen.
Art. 8 Auszahlung
1 Die Auszahlung für den betrieblichen und den projektfreien baulichen Unterhalt wird in der Leistungsvereinbarung geregelt.
2 Wenn für die Schadenwehren keine Leistungsvereinbarung besteht oder wenn in der Leistungsvereinbarung nichts anderes geregelt ist, werden die Beiträge jeweils Mitte Jahr aufgrund der von den Kantonen erstellten Ausgabenanweisungen ausbezahlt.
4. Abschnitt: Finanzaufsicht
Art. 9 Finanzkontrolle durch die Kantone
1 Die Kantone haben bei der Fertigstellung ihre die Nationalstrassen betreffenden Tätigkeiten, soweit sie vom Bund mitfinanziert werden, durch ein Finanzkontrollorgan überprüfen zu lassen, insbesondere den Landerwerb, die Vergebung und Ausführung von Bauarbeiten.
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