Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 192Fedlex · Erläuternder Bericht
2 Das kantonale Finanzkontrollorgan wacht insbesondere darüber, dass die Pflicht zur wirtschaftlichen Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel von allen Vollzugsorganen eingehalten wird.
3 Die Revisionsberichte der kantonalen Finanzkontrollorgane stehen dem Bundesamt und der Eidgenössischen Finanzkontrolle auf Verlangen zur Verfügung.
4 Die unmittelbaren Aufwendungen für die Revisionstätigkeit der kantonalen Angestellten oder Beauftragten können im Ausmass der dafür aufgewendeten Arbeitszeit in die Kostenabrechnung der Nationalstrassen einbezogen werden.
Art. 10 Oberaufsicht
1 Zur wirksamen Ausübung der Oberaufsicht kontrolliert das Finanzinspektorat des Bundesamts im Sinne von Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 8. März 19604 über die Nationalstrassen durch Einsicht in die Unterlagen der Kantone und durch Baustellenbesuche die gesamte Tätigkeit der Kantone.
2 Für die Berechnung des Bundesanteils an den Kosten der Nationalstrassen werden nur Aufwendungen angerechnet, die im Rahmen einer zweckmässigen und wirtschaftlichen Verwendung der Mittel gerechtfertigt sind und den Vorschriften des Nationalstrassengesetzes und der Ausführungserlasse dazu entsprechen.
3 Die Ablehnung geltend gemachter Aufwendungen wird den Kantonen durch Verfügung des Bundesamts eröffnet.
Art. 11 Befugnisse der Eidgenössischen Finanzkontrolle
Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist Oberrevisionsbehörde im Rahmen der ihr zustehenden Befugnisse. Sie hat insbesondere das Recht, Inspektionen vorzunehmen.
3. Kapitel: Hauptstrassen
Art. 12 Mittelzuteilung
Die Kantone erhalten jährlich Globalbeiträge an die Kosten der im Anhang 2 aufgeführten Hauptstrassen.
Art. 13 Beitragsbemessung
1 Die Globalbeiträge werden nach gewichteten Strassenlängen gemäss Anhang 2 bemessen.
2 Der Faktor Verkehrsstärke wird je nach Verkehrsaufkommen bis zu einem Gewicht acht, der Faktor Höhenlage und Bergstrassencharakter je nach Topographie bis zu einem Gewicht sechs bewertet. Für die Bemessung der Globalbeiträge wird
4 SR 725.11
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