Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 236Fedlex · Erläuternder Bericht

5. Kapitel: Nicht werkgebundene Beiträge (Art. 22 - 31)

Art. 22 und 23

(Übernahme bisheriger Bestimmungen)

Art. 24 Verteilschlüssel für die allgemeinen Beiträge im Strassenwesen

Die beiden bisherigen Indikatoren „Strassenlasten“ und „Milderung überdurchschnittliche Lasten“ werden in einem Indikator „Strassenlasten“ zusammengefasst und mit 40 % gewichtet. Dies deshalb, weil die Nettoaufwendungen der Kantone direkt beeinflussbar sind und über die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Ausgaben keine Informationen geben. Schliesslich sagen die Nettoaufwendungen auch nichts darüber aus, für welche Strassen(kategorien) sie entstanden sind und wie sehr sie im Bundesinteresse liegen. Sie werden daher im Sinne der NFA-Philosophie weniger stark gewichtet als die Strassenlängen. Entsprechend der grossen Bedeutung der Hauptstrassen aus der Sicht sowohl des Bundes als auch der Kantone werden diese wie bisher als separates Kriterium aufgeführt und neu mit 30 % gewichtet. Die übrigen Kantonsstrassen und die Gemeindestrassen sind zusammen ebenfalls mit total 30% berücksichtigt. Diese Zusammenlegung ist angezeigt, weil der Bund keine Kriterien kennt für die Abgrenzung der Kantons- von den Gemeindestrassen; in den Kantonen gibt es völlig unterschiedliche Regelungen, und diese sollen nicht den Beitragssatz beeinflussen dürfen. Der Bund sollte hier auch keinen Eingriff in die kantonale Gesetzgebung betreffend dieser Abgrenzung machen. Damit haben überdies Umklassierungen von Kantons- in Gemeindestrassen und umgekehrt keine Auswirkungen auf den Verteilschlüssel.

Art. 25 Strassenlänge

Neu kommen die Nationalstrassen nicht mehr in Betracht, da der Bund hier ganz zuständig ist. Ebenso wird in Buchstabe b der Ausdruck "geplante Nationalstrassen, die Hauptstrassen ablösen" fallen gelassen, weil der effektive Zustand massgeblich sein muss.

Art. 26 Strassenlasten

Als Strassenlasten gelten insbesondere auch die Kantonsanteile für die Fertigstellung der Nationalstrassen und die strassenseitigen Kosten zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen. Bei letzteren Kosten werden die Bundesanteile nicht abgezogen. Nicht zu den Strassenlasten gehören aber die Aufwendungen der Kantone für den Betrieb der Nationalstrassen.

Art. 27 Verteilschlüssel an Kantone ohne Nationalstrassen

Es sollen die gleichen Prozentzahlen gelten wie bei den nicht werkgebundenen Beiträgen.

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