Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 237Fedlex · Erläuternder Bericht
6. Kapitel: Schlussbestimmungen (Art. 28 - 31)
Art. 28 Vollzug
Die Absätze 1, 2, 4 und 5 entsprechen der heutigen Regelung.
Absatz 3: Da das Bundesamt für Strassen bisher für die Finanzierung im Rahmen der Spezialfinanzierung Strassenverkehr zuständig ist und der Infrastrukturfonds einen Teil der Aufgaben der Spezialfinanzierung übernimmt, wird die Administration des Infrastrukturfonds dem Bundesamt für Strassen übertragen.
Art. 29 Übergangsbestimmungen
In dieser Bestimmung werden im Wesentlichen die in der Botschaft zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) angekündeten Entschädigungsmodalitäten bei der Bereinigung der Eigentumsübertragung rechtlich umgesetzt (siehe Botschaft Seite 6153).
Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts
Die aufgeführten Erlasse können aufgehoben werden. Soweit die jeweiligen Bestimmungen noch von Bedeutung sind, werden sie in diesen Erlass überführt.
Subventionsverfügungen, die gestützt auf Verordnung über Beiträge an strassenverkehrsbedingte Massnahmen gemäss Luftreinhalte-Verordnung und der Verkehrstrennungsverordnung erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit. Zeitliche Schranke bildet einzig Artikel 20 Buchstabe b FiLaG (SR 613.2), wonach vor dem Inkrafttreten des neuen Finanzausgleichs vom Bund rechtskräftig zugesicherte Beiträge für Vorhaben, die erst nach dem Inkrafttreten in Angriff genommen werden, nur geschuldet sind, wenn die Schlussabrechnung für das realisierte Vorhaben innerhalb von 3 Jahren nach dem Inkrafttreten unterbreitet wird.
Art. 31 Änderung bisherigen Rechts
1. Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerver-
kehrsabgabe (SVAV)
Absatz 2: Der heutige Absatz 3 verweist auf Artikel 4 der Verordnung über die Verteilung der nicht werkgebundenen Mineralölsteueranteile. Diese Verordnung wird nun aufgehoben und durch die MinVV ersetzt. Der bisherige Artikel 4 wird jedoch grundlegend angepasst: In der neuen MinVV werden die Nationalstrassen nicht mehr berücksichtigt. Bei der Verteilung der LSVA-Gelder sollen die Nationalstrassen jedoch wie bisher weiter berücksichtigt werden, d.h. es soll materiell keine Änderung des Verteilschlüssels vorgenommen werden. Anstelle des bisherigen Verweises wird deshalb der bisherige Text des Artikels 4 in die SVAV, Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b, aufgenommen.
Absatz 3: Für die Strassenlasten soll und kann weiterhin auf die Verordnung verwiesen werden. Auswirkungen hat das insbesondere im Bereich der Nationalstrassen. Gesamthaft betrachtet werden die Differenzen jedoch gering sein.
Absatz 4: bisheriger Text
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