Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
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Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des
Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen AS 200_
c. der notwendigen Infrastruktur für die Aufsicht und Markierung der Reservate im Gelände;
d. den unter Beteiligung des Bundesamtes erarbeiteten Nutzungskonzepten zur Vermeidung von erheblicher Störung.
2 Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem Bundesamt und dem betroffenen Kanton ausgehandelt. Der Grundbeitrag beträgt pro Jahr:
a. für alle Reservate von internationaler Bedeutung: 28'000 Franken;
b. für alle Reservate von nationaler Bedeutung: 14'000 Franken.
Art. 15 Wildschäden
1 Die Höhe der globalen Abgeltungen an die Entschädigung von Wildschäden, die in einem Wasservogelreservat oder innerhalb eines gemäss Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten Wildschadenperimeters entstanden sind, und an die Verhütung dieser Schäden richtet sich:
a. nach der internationalen oder nationalen Bedeutung der Reservate;
b. ausnahmsweise nach dem Umfang von überdurchschnittlich hohen Schäden.
2 Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem Bundesamt und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.
3 Wenn keine Massnahmen nach Artikel 8 oder 10 getroffen worden sind, werden keine Abgeltungen gewährt.
Art. 16
Aufgehoben
Art. 16a41Zuständigkeit und Verfahren
1 Das Bundesamt schliesst die Programmvereinbarungen mit der zuständigen kantonalen Behörde ab.
2 Das Bundesamt erlässt Richtlinien über die notwendigen Angaben und Unterlagen sowie das Vorgehen bei Programmvereinbarungen.
3 Für die Verfahren der Beitragszahlung, der Berichterstattung und Kontrolle sowie der Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung sind Artikel 10–11 der Verordnung vom 16. Januar 199142 über den Natur- und Heimatschutz anwendbar.
41Eingefügt durch Ziff. I 2.10 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von Ent-
scheidungsbefugnissen in der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Aug. 1996 (AS 1996 2243).
42SR 451.1
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