Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

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Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des

Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen AS 200_

b. für Banngebiete ab 20 bis 100 km2: proportional zu der 20 km2 übersteigenden Fläche zusätzlich bis zu 21’000 Franken.

Art. 15 Wildschäden

1 Die Höhe der globalen Abgeltungen an die Entschädigung von Wildschäden, die in einem Banngebiet oder innerhalb eines nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d bezeichneten Wildschadenperimeters entstanden sind, und an die Verhütung dieser Schäden richtet sich nach der Fläche der Banngebiete.

2 Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem Bundesamt und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.

3 Wenn keine Massnahmen nach Artikel 8 oder 10 getroffen worden sind, werden keine Abgeltungen gewährt.

Art. 16

Aufgehoben

Art. 17 Zuständigkeit und Verfahren

1 Das Bundesamt schliesst die Programmvereinbarung mit der zuständigen kantonalen Behörde ab.

2 Das Bundesamt erlässt Richtlinien über die notwendigen Angaben und Unterlagen sowie das Vorgehen bei Programmvereinbarungen.

3 Für die Verfahren der Beitragszahlung, der Berichterstattung und Kontrolle sowie der Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung sind Artikel 10–11 der Verordnung vom 16. Januar 199139 über den Natur- und Heimatschutz anwendbar.

18. Verordnung vom 21. Januar 199140 über die Wasser- und Zugvogelreserva-

te von internationaler und nationaler Bedeutung

5. Abschnitt: Abgeltungen

Art. 14 Aufsicht

1 Die Höhe der globalen Abgeltungen an die Aufsicht in den Wasser- und Zugvogelreservaten richtet sich nach:

a. der internationalen oder nationalen Bedeutung der Reservate;

b. den Kosten der Grundausbildung und Ausrüstung sowie der zeitweiligen Verstärkung oder Aushilfe für die Reservatsaufseher;

39SR 451.1

40SR 922.32

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