Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
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Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des
Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen AS 200_
Art. 60 Abs. 6
6 Artikel 39 Absatz 3 ist anwendbar.
Art. 61 Abs. 3
3 Die Aufteilung der verfügbaren Mittel richtet sich nach dem Bedarf.
Art. 63 Abs. 1 Bst. b
1 Investitionskredite werden gewährt:
b. zur Finanzierung der Restkosten von Massnahmen gemäss den Artikeln 40, 41 und 44.
Art. 64 Abs. 5
Aufgehoben
Anhang
Aufgehoben
17. Verordnung vom 30. September 199138 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete
6. Abschnitt: Abgeltungen
Art. 14 Aufsicht
1 Die Höhe der globalen Abgeltungen an die Aufsicht in den Banngebieten richtet sich nach:
a. der Fläche der Banngebiete;
b. den Kosten der Grundausbildung und Ausrüstung sowie der zeitweiligen Verstärkung oder Aushilfe für die Wildhut;
c. der notwendigen Infrastruktur für die Aufsicht und Markierung der Banngebiete im Gelände;
d. den unter Beteiligung des Bundesamtes erarbeiteten Nutzungskonzepten zur Vermeidung von erheblicher Störung.
2 Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem Bundesamt und dem betroffenen Kanton ausgehandelt. Der Flächenbeitrag beträgt pro Jahr:
a. für alle Banngebiete bis 20 km2 Fläche: 21’000 Franken;
38SR 922.31
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