Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

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Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des

Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen AS 200_

Art. 60 Abs. 6

6 Artikel 39 Absatz 3 ist anwendbar.

Art. 61 Abs. 3

3 Die Aufteilung der verfügbaren Mittel richtet sich nach dem Bedarf.

Art. 63 Abs. 1 Bst. b

1 Investitionskredite werden gewährt:

b. zur Finanzierung der Restkosten von Massnahmen gemäss den Artikeln 40, 41 und 44.

Art. 64 Abs. 5

Aufgehoben

Anhang

Aufgehoben

17. Verordnung vom 30. September 199138 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete

6. Abschnitt: Abgeltungen

Art. 14 Aufsicht

1 Die Höhe der globalen Abgeltungen an die Aufsicht in den Banngebieten richtet sich nach:

a. der Fläche der Banngebiete;

b. den Kosten der Grundausbildung und Ausrüstung sowie der zeitweiligen Verstärkung oder Aushilfe für die Wildhut;

c. der notwendigen Infrastruktur für die Aufsicht und Markierung der Banngebiete im Gelände;

d. den unter Beteiligung des Bundesamtes erarbeiteten Nutzungskonzepten zur Vermeidung von erheblicher Störung.

2 Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem Bundesamt und dem betroffenen Kanton ausgehandelt. Der Flächenbeitrag beträgt pro Jahr:

a. für alle Banngebiete bis 20 km2 Fläche: 21’000 Franken;

38SR 922.31

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