Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

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Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des

Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen AS 200_

4. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen bei der Gewährung von einzelnen Abgeltungen oder Finanzhilfen

Art. 52 Gesuche

1 Gesuche um einzelne Abgeltungen oder Finanzhilfen ohne Kantonsbeteiligung (Art. 38 Abs. 2) sind dem BAFU, alle andern Gesuche dem Kanton einzureichen.

2 Der Kanton prüft die Gesuche und leitet sie mit einem begründeten Antrag, den bereits vorliegenden kantonalen Bewilligungen und dem kantonalen Beitragsbeschluss an das BAFU weiter.

3 Das BAFU erlässt Richtlinien über die Angaben und Unterlagen, die das Gesuch enthalten muss.

Art. 53 Gewährung und Auszahlung der Beiträge

1 Das BAFU legt die Höhe der Abgeltung oder der Finanzhilfe mittels Verfügung fest oder schliesst einen Vertrag ab.

2 Es richtet die Beiträge nach Fortschritt des Projektes gestaffelt aus.

Art. 54 Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung

1 Erfüllt der Empfänger von zugesicherten Abgeltungen oder Finanzhilfen die Massnahmen trotz Mahnung nicht oder mangelhaft, so werden die Abgeltungen oder Finanzhilfen nicht ausbezahlt oder gekürzt.

2 Sind Abgeltungen oder Finanzhilfen ausbezahlt worden und erfüllt der Empfänger trotz Mahnung die Massnahmen nicht oder mangelhaft, so richtet sich die Rückforderung nach Artikel 28 SuG.

3 Werden Anlagen oder Einrichtungen, an die Abgeltungen oder Finanzhilfen geleistet wurden, ihrem Zweck entfremdet, so kann das BAFU vom Kanton verlangen, dass er innerhalb einer angemessenen Frist die Unterlassung oder Rückgängigmachung der Zweckentfremdung erwirkt.

4 Wird die Zweckentfremdung nicht unterlassen oder nicht rückgängig gemacht, so richtet sich die Rückforderung nach Artikel 29 SuG.

Art. 55 Weitere Verfahrensbestimmung

Die Verfahrensbestimmung über die Berichterstattung und die Kontrolle durch den Bund (Art. 50) gilt sinngemäss.

Art. 56–59

Aufgehoben

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