Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 47Fedlex · Erläuternder Bericht

Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des

Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen AS 200_

19. Verordnung vom 24. November 199343 zum Bundesgesetz über die Fischerei

Art. 12 Finanzhilfen

1 Bundesbeiträge werden gewährt an:

a. lokale Verbesserungen der Lebensräume von Fischen und Krebsen;

b. Projekte zur Förderung von gefährdeten Fisch- und Krebsarten;

c. Untersuchungen über die Artenvielfalt, den Bestand und die Lebensräume von Fischen und Krebsen;

d. die Information der gesamten Bevölkerung oder einer ganzen Sprachregion.

2 Die Beitragssätze betragen höchstens:

a. 40 Prozent bei der Erfüllung von völkerrechtlichen Fischereiverträgen;

b. 40 Prozent für Projekte, die Fisch- und Krebsarten mit Gefährdungsstatus 0 bis 2 betreffen, der Lebensraumverbesserung dienen oder Pilotcharakter aufweisen;

c. 25 Prozent für Projekte, die Fisch- und Krebsarten mit Gefährdungsstatus 3 und 4 betreffen oder der Information der Bevölkerung dienen.

3 Keine Beiträge werden gewährt für Projekte, die vorwiegend der fischereilichen Nutzung dienen.

4 Gesuche müssen dem Bundesamt mit begründetem Antrag, insbesondere mit den Informationen betreffend die Art des Projekts, die beabsichtigte Wirkung, die veranschlagten Gesamtkosten, die Kostenverteilung und den Ausführungszeitpunkt eingereicht werden. Bei Gesuchen von Dritten ist überdies eine Stellungnahme der kantonalen Fischereifachstelle beizulegen.

5 Das Bundesamt gewährt die Finanzhilfen.

II

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1. Verordnung vom 9. Juli 196544 über die Gewährung von Beiträgen an die Aufwendungen der Kantone für Ausbildungsbeihilfen

2. Verordnung vom 15. Februar 199545 über die Beschaffung der persönlichen Ausrüstung

3. Verordnung vom 25. Oktober 199546 über die Ausrüstung der Armee

4. Verordnung vom 2. Dezember 198547 über den Finanzausgleich mit dem Kantonsanteil an der Verrechnungssteuer

43SR 923.01

44AS 1965 480; AS 1999 2387

45AS 1995 834

46AS 1995 5200

43

Page 47 of 241