Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

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Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des

Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen AS 200_

Art. 3 Abs. 1 Bst. a

1 Der Bund gewährt Betriebsbeiträge (Art. 5 Gesetz) an Einrichtungen für Kinder und Jugendliche und an Arbeitserziehungsanstalten (Heime) unter den folgenden Voraussetzungen:

a. eine kantonale oder interkantonale Planung des Straf- und Massnahmenvollzugs oder der Jugendhilfe weist den Bedarf für das Heim nach; für die Anforderungen an den Bedarfsnachweis, für den Beizug von Statistiken und die Lieferung von Daten durch die Kantone gelten die Artikel 1a und 1b.

Gliederungstitel vor Art. 9a

5a. Abschnitt: Beiträge an das Schweizerische Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal

Art. 9a

1 Das Bundesamt richtet auf Gesuch hin im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an das Schweizerische Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal aus.

2 Die Beiträge werden für die Aus- und Weiterbildung des Strafvollzugspersonals ausgerichtet, soweit sich diese an den massgebenden Standards orientieren.

Gliederungstitel vor Art. 9b

6. Abschnitt: Organisation und Verfahren

Der geltende Artikel 9a wird zu Artikel 9b.

2. Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032

Art. 62 Abs. 4

Aufgehoben

3. Verordnung vom 13. März 20003 zum Universitätsförderungsgesetz

Art. 18 Abs. 1

1 Für Universitäten oder anerkannte Institutionen, welche Grundbeiträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a erhalten, beträgt der Beitragssatz 30 Prozent.

2 SR 412.101

3 SR 414.201

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