Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht

Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des

Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen AS 200_

Art. 96 Abs. 1

1 Für die Gewährung der Finanzhilfen ist das BAFU, das BAK oder das ASTRA zuständig.

Art. 10 Beitragszahlung

1 Das BAFU, das BAK oder das ASTRA zahlen globale Finanzhilfen in Etappen aus. Die Etappenzahlungen werden bei erheblichen Störungen der Leistung des Kantons gekürzt oder eingestellt, sofern den Kanton ein Verschulden trifft.

2 Einzelne Finanzhilfen werden aufgrund der von der kantonalen Fachstelle geprüften und genehmigten Abrechnungen ausbezahlt.

Art. 10a Berichterstattung und Kontrolle

1 Der Kanton erstattet dem BAFU, dem BAK oder dem ASTRA jährlich Bericht über die Verwendung der globalen Finanzhilfen. Bleibt der Bericht aus, so halten das BAFU, das BAK oder das ASTRA die Etappenzahlung zurück.

2 Das BAFU, das BAK oder das ASTRA kontrollieren stichprobenweise die Ausführung einzelner Massnahmen gemäss Programmvereinbarung, Verfügung oder Vertrag und die Verwendung der ausgerichteten Beiträge.

Art. 11 Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung

1 Erfüllt der Empfänger einer zugesicherten einzelnen Finanzhilfe die Massnahme trotz Mahnung nicht oder mangelhaft, so wird die Finanzhilfe nicht ausbezahlt oder gekürzt.

2 Ist die Leistung, für die globale Finanzhilfen erbracht wurden, mangelhaft, so verlangen das BAFU, das BAK oder das ASTRA vom Kanton unter Ansetzung einer angemessenen Frist die Nachbesserung.

3 Sind Finanzhilfen ausbezahlt worden und erfüllt der Empfänger trotz Mahnung die Massnahme nicht oder mangelhaft, so richtet sich die Rückforderung nach Artikel 28 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19907.

Art. 12a Abs. 1bis und 2

1bis Die Beiträge werden einzeln gewährt.

2 Im übrigen gelten die Artikel 6 und 9–11.

Art. 17 Abs. 2 und 3

Aufgehoben

6Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996

(AS 1996 225).

7 SR 616.1

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