Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
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Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des
Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen AS 200_
4. Sportförderungsverordnung vom 21. Oktober 19874
Art. 3 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 6 Abs. 2
2 Die Eidgenössische Sportkommission (ESK) ist Verbindungsorgan für internationale Anlässe im freiwilligen Schulsport.
Art. 46 Abs. 1
1 Die ESK führt periodisch die KVS durch.
5. Verordnung vom 16. Januar 19915 über den Natur- und Heimatschutz
Art. 4 Globale Finanzhilfen
1 Finanzhilfen für Massnahmen zur Erhaltung von schützenswerten Objekten nach Artikel 13 NHG werden in der Regel global mittels Programmvereinbarung gewährt.
2 Gegenstände der Programmvereinbarung sind insbesondere:
a. die in den Bereichen Naturschutz, Heimatschutz oder Denkmalpflege gemeinsam zu erreichenden strategischen Programmziele;
b. die Leistung des Kantons;
c. die Beitragsleistung des Bundes;
d. das Controlling.
3 Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt höchstens vier Jahre.
4 Das BAFU, das BAK oder das ASTRA erlassen Richtlinien über die notwendigen Angaben und Unterlagen sowie das Vorgehen bei Programmvereinbarungen.
Art. 4a Einzelne Finanzhilfen
1 Ausnahmsweise können Finanzhilfen einzeln gewährt werden, wenn die Projekte:
a. dringlich sind;
b. in besonderem Mass eine komplexe oder spezielle fachliche Beurteilung erfordern oder
c. mit grossem Aufwand verbunden sind.
4 SR 415.01
5 SR 451.1
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