Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

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Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des

Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen AS 200_

4. Sportförderungsverordnung vom 21. Oktober 19874

Art. 3 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 6 Abs. 2

2 Die Eidgenössische Sportkommission (ESK) ist Verbindungsorgan für internationale Anlässe im freiwilligen Schulsport.

Art. 46 Abs. 1

1 Die ESK führt periodisch die KVS durch.

5. Verordnung vom 16. Januar 19915 über den Natur- und Heimatschutz

Art. 4 Globale Finanzhilfen

1 Finanzhilfen für Massnahmen zur Erhaltung von schützenswerten Objekten nach Artikel 13 NHG werden in der Regel global mittels Programmvereinbarung gewährt.

2 Gegenstände der Programmvereinbarung sind insbesondere:

a. die in den Bereichen Naturschutz, Heimatschutz oder Denkmalpflege gemeinsam zu erreichenden strategischen Programmziele;

b. die Leistung des Kantons;

c. die Beitragsleistung des Bundes;

d. das Controlling.

3 Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt höchstens vier Jahre.

4 Das BAFU, das BAK oder das ASTRA erlassen Richtlinien über die notwendigen Angaben und Unterlagen sowie das Vorgehen bei Programmvereinbarungen.

Art. 4a Einzelne Finanzhilfen

1 Ausnahmsweise können Finanzhilfen einzeln gewährt werden, wenn die Projekte:

a. dringlich sind;

b. in besonderem Mass eine komplexe oder spezielle fachliche Beurteilung erfordern oder

c. mit grossem Aufwand verbunden sind.

4 SR 415.01

5 SR 451.1

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