Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten
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Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des
Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen AS 200_
2 Das BAFU, das BAK oder das ASTRA schliesst dazu mit dem Kanton einen Vertrag ab oder erlässt eine Verfügung.
Art. 4b Gesuche
1 Gesuche um globale oder einzelne Finanzhilfen werden vom Kanton beim BAFU, BAK oder ASTRA eingereicht.
2 Gesuche um globale Finanzhilfen enthalten Angaben über:
a. die zu erreichenden Programmziele;
b. die zur Zielerreichung voraussichtlich notwendigen Massnahmen und deren Durchführung;
c. die Wirksamkeit der Massnahmen.
3 Gesuche um eine einzelne Finanzhilfe enthalten die für die Beurteilung des Projekts notwendigen Angaben und Unterlagen. Das BAFU, das BAK oder das ASTRA erlassen dazu Richtlinien.
Art. 5 Beitragsbemessung
1 Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach:
a. der nationalen, regionalen und lokalen Bedeutung der zu schützenden Objekte;
b. dem Umfang, der Qualität und der Komplexität der Massnahmen;
c. dem Grad der Gefährdung der zu schützenden Objekte;
d. der Qualität der Erbringung der Leistung.
2 Die Höhe der Finanzhilfen wird zwischen dem BAFU, dem BAK oder dem AST-RA und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.
3 In den Bereichen Denkmalpflege, Archäologie, Ortsbildschutz und Schutz der historischen Verkehrswege können die Finanzhilfen auch mittels folgender Höchstbeiträge in Prozenten an die beitragsberechtigten Aufwendungen festgelegt werden:
a. 25 Prozent für Objekte von nationaler Bedeutung;
b. 20 Prozent für Objekte von regionaler Bedeutung;
c. 15 Prozent für Objekte von lokaler Bedeutung.
4 Ausnahmsweise kann der Prozentsatz bis auf höchstens 45 Prozent erhöht werden, wenn nachgewiesen wird, dass die unerlässlichen Massnahmen andernfalls nicht finanziert werden können.
Art. 6 Beitragsberechtigte Aufwendungen
Beitragsberechtigt sind nur Aufwendungen, die tatsächlich entstanden und für die zweckmässige Erfüllung der Massnahmen erforderlich sind.
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