Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 241 Seiten

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Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des

Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen AS 200_

2 Das BAFU, das BAK oder das ASTRA schliesst dazu mit dem Kanton einen Vertrag ab oder erlässt eine Verfügung.

Art. 4b Gesuche

1 Gesuche um globale oder einzelne Finanzhilfen werden vom Kanton beim BAFU, BAK oder ASTRA eingereicht.

2 Gesuche um globale Finanzhilfen enthalten Angaben über:

a. die zu erreichenden Programmziele;

b. die zur Zielerreichung voraussichtlich notwendigen Massnahmen und deren Durchführung;

c. die Wirksamkeit der Massnahmen.

3 Gesuche um eine einzelne Finanzhilfe enthalten die für die Beurteilung des Projekts notwendigen Angaben und Unterlagen. Das BAFU, das BAK oder das ASTRA erlassen dazu Richtlinien.

Art. 5 Beitragsbemessung

1 Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach:

a. der nationalen, regionalen und lokalen Bedeutung der zu schützenden Objekte;

b. dem Umfang, der Qualität und der Komplexität der Massnahmen;

c. dem Grad der Gefährdung der zu schützenden Objekte;

d. der Qualität der Erbringung der Leistung.

2 Die Höhe der Finanzhilfen wird zwischen dem BAFU, dem BAK oder dem AST-RA und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.

3 In den Bereichen Denkmalpflege, Archäologie, Ortsbildschutz und Schutz der historischen Verkehrswege können die Finanzhilfen auch mittels folgender Höchstbeiträge in Prozenten an die beitragsberechtigten Aufwendungen festgelegt werden:

a. 25 Prozent für Objekte von nationaler Bedeutung;

b. 20 Prozent für Objekte von regionaler Bedeutung;

c. 15 Prozent für Objekte von lokaler Bedeutung.

4 Ausnahmsweise kann der Prozentsatz bis auf höchstens 45 Prozent erhöht werden, wenn nachgewiesen wird, dass die unerlässlichen Massnahmen andernfalls nicht finanziert werden können.

Art. 6 Beitragsberechtigte Aufwendungen

Beitragsberechtigt sind nur Aufwendungen, die tatsächlich entstanden und für die zweckmässige Erfüllung der Massnahmen erforderlich sind.

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