AHVV Vorlage Bericht
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 8 Seiten
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Zu Artikel 224
(Höhe der Beiträge)
Absatz 1
Zur Berechnung der Beiträge nimmt dieser Absatz einige Grundsätze und den Zweckgedanken des Subventionsgesetzes auf (vgl. Art. 7 SuG; SR 616.1), wonach Finanzhilfen im gesamten Bereich des Bundes u. a. nur gewährt werden, wenn die Leistungen zweckmässig, kostengünstig und wirtschaftlich erbracht werden. Wesentlich ist auch, dass bei der Beitragsbemessung eine angemessene und zumutbare Eigenfinanzierung und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Organisation berücksichtigt werden soll. Damit werden die wesentlichen Kriterien genannt, welche im Rahmen der Verhandlungen über die Leistungsverträge zu konkretisieren sein werden. In den Genuss von Beiträgen sollen folglich nur Organisationen kommen, die über eine ausreichende eigene finanzielle Basis verfügen und somit Gewähr bieten, als langfristige und verlässliche Partner des Bundes in der Altershilfe zu dienen. Dort wo diese Organisationen zudem Finanzhilfen anderer öffentlichrechtlicher Körperschaften (Kantone, Gemeinden) erhalten, soll aufgrund der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen für die gleichen Leistungen keine doppelte Subventionierung erfolgen, weshalb festgelegt wird, dass die von anderen Gebietskörperschaften geleisteten Beiträge für die Berechnung des Beitrages des Bundes vollumfänglich berücksichtigt werden.
Absatz 2
Mit Inkrafttreten der Bestimmungen der NFA fliessen keine Subventionsbeiträge der AHV mehr an lokal tätige Organisationen, die SPITEX-Kerndienste, Mahlzeitendienste und Tagesheime für Betagte anbieten. Die Bestimmung wird daher gestrichen.
Absatz 3 und 4
Beiträge für die Durchführung der Weiterbildung von Hilfspersonal sowie von Kursen zur Förderung der Selbständigkeit werden künftig neu im Rahmen von Leistungsverträgen geregelt. Schon bisher erfolgte die Abgeltung für beide Arten von Leistungen mittels Festlegung von Pauschalbeträgen. Dies hat sich in der Praxis bestens bewährt, weshalb Absatz 4 aufgehoben und mit Absatz 3 zusammengelegt werden soll.
Zu Artikel 225
(Verfahren)
Dieser Artikel regelt das Verfahren neu umfassend von der Einreichung der Gesuche um Beiträge über die Abläufe bei der Abrechnung bis zu allenfalls durchzuführenden Controlling-Massnahmen.
Absatz 2
Dieser Absatz wird mit der Vorschrift, künftig auch für die Durchführung von Kursen Leistungsverträge abzuschliessen, obsolet und ist daher zu streichen.
Absatz 2a
Bereits im Vorfeld des Abschlusses eines Leistungsvertrages benötigt das BSV allenfalls weitere Unterlagen zur Festlegung von Zielen und Leistungen. Diese sind auf entsprechende Aufforderung des Amtes hin von der Organisation einzureichen.