AHVV Vorlage Bericht

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 8 Seiten

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welche – wie etwa Wiedereinsteigende – zuvor nicht in der Altershilfe oder -pflege gearbeitet haben; in der Regel also Personal, das keine spezifische Berufsausbildung im Gesundheitswesen hat, das aber praktische Lebenserfahrung mitbringt. Hauptsächlich handelt es sich um Pflegehelfer(-innen) SRK und Haushilfeangestellte, denen in der SPITEX und in Heimen eine grosse Bedeutung zukommt. Gestrichen wurde hingegen die Aus- und Weiterbildung von Lehr- und Fachpersonal. Die Durchführung und Finanzierung dieser Aus- und Weiterbildung wird neu hauptsächlich durch das geltende Berufsbildungsgesetz geregelt. Die Zuständigkeit hierfür liegt beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT).

Absatz 1 Buchstabe d

Durch die Streichung der Bezeichnung „sinnesbehindert“ wird die Bestimmung für alle Betagten anwendbar. Damit möchte der Bundesrat eine Grundlage schaffen, um eines der Hauptziele der heutigen Alterspolitik umzusetzen, nämlich die älteren Menschen solange als möglich für ein aktives und selbstbestimmtes Leben – insbesondere für den Verbleib in der eigenen Wohnung – zu befähigen. Die Praxis hat sich seit längerer Zeit bereits in diese Richtung entwickelt und deshalb wäre eine Eingrenzung auf eine Sinnesbehinderung zu restriktiv.

Absatz 2

Absatz 2 wird aus systematischen Gründen hier aufgehoben. Sein Inhalt wird jedoch in Art. 224 Abs.1 aufgenommen.

Absatz 2a

Aufgrund der geänderten gesetzlichen Vorgaben (Art 101bis Abs. 2 AHVG) sind künftig mit allen Organisationen für die zu erreichenden Ziele und zu erbringenden Leistungen nach Abs. 1 Leistungsverträge abzuschliessen, auch dort, wo dies bisher nicht geschah. Dies beinhaltet selbstverständlich auch die gemeinsame Festlegung der geeigneten Indikatoren, die zur Messung der Zielerreichung nötig sind.

Inhaltlich entspricht dieser Absatz weitgehend dem bisherigen 1. Satz von Art. 224 Abs. 1 und wird aus systematischen Gründen neu an dieser Stelle eingefügt. Zusätzlich wird festgehalten, dass Leistungsverträge künftig einheitlich für die Dauer von maximal drei Jahren abgeschlossen werden sollen. Dies gibt den Parteien genügend Flexibilität, auch auf neue Entwicklungen relativ rasch reagieren zu können. Zudem entspricht diese Regelung derjenigen in der IV, wo Leistungsverträge grundsätzlich ebenfalls maximal für drei Jahre abgeschlossen werden können (z.B. Art. 104ter IVV).

Absatz 3, letzter Satz

Die Berechnung und die Höhe der Beiträge nach Artikel 74 IVG werden bereits in 108quater IVV festgelegt, so dass sich eine Regelung auf Departementsstufe erübrigt.

Zu Artikel 223

(Subventionskriterien)

Aufgrund der gesetzlichen Vorgabe (Art. 101bis Abs. 2 AHVG) regelt der Bundesrat hier neu auf Verordnungsstufe die Subventionskriterien und nimmt eine Konkretisierung des Leistungsinhaltes vor. Materiell orientieren sich die Ausführungen im Wesentlichen am bisherigen „Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten Altershilfe und über die Beiträge an die SPITEX-Organisationen“ von Februar 2004, dessen Inhalt nun auf Verordnungsstufe