AHVV Vorlage Bericht
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 8 Seiten
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Art. 223 Subventionskriterien (neu)
1 Für die im Leistungsvertrag festgelegten Ziele erfolgt eine Abgeltung entsprechend dem Grad der Zielerreichung.
2 Für quantifizierbare und im Leistungsvertrag festgelegte Leistungen werden Beiträge pro erbrachte Leistungseinheit festgelegt und ausgerichtet. Für die Erbringung von Leistungen für Hilfen zu Hause und in ambulanten Einrichtungen können nur dann Beiträge ausgerichtet werden, wenn jene im Rahmen von Freiwilligenarbeit erfolgen.
3 Für ständige, nicht quantifizierbare Leistungen der Koordination und der Entwicklung werden Aufgaben im Leistungsvertrag umschrieben und der anrechenbare Personalaufwand festgelegt.
4 Für Projekte zur Förderung der Altershilfe können Beiträge ausgerichtet werden.
5 Weiterbildungen des Hilfspersonals zum Zweck des Erwerbs von Grundfertigkeiten werden pauschal abgegolten. Die Anforderungen an die Weiterbildung des Hilfspersonals werden im Leistungsvertrag geregelt.
6 Das Bundesamt kann die Ausrichtung der Beiträge an Bedingungen knüpfen und mit Auflagen verbinden.
Art. 224 Höhe der Beiträge
1 Beiträge werden nur für zweckmässig und wirtschaftlich erbrachte Leistungen ausgerichtet. Sie werden unter Berücksichtigung von Umfang und Reichweite des Tätigkeitsbereiches der Organisation festgelegt und tragen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der zumutbaren Eigenleistung des Leistungsvertragspartners angemessen Rechnung. Finanzleistungen anderer öffentlichrechtlicher Gebietskörperschaften werden bei der Berechnung der Höhe der Beiträge berücksichtigt.
2Aufgehoben
3 Für die Durchführung der Weiterbildung und von Kursen nach Artikel 222 Absatz 1 Buchstaben c und d legt das Bundesamt einen Pauschalbeitrag pro teilnehmende Person fest.
4Aufgehoben
Art. 225 Verfahren
2Aufgehoben
2a (neu) Das Bundesamt bestimmt, welche Unterlagen im Hinblick auf den Abschluss eines Leistungsvertrages einzureichen sind.
3 Das Bundesamt bestimmt, welche Unterlagen die Organisation während der Vertragsdauer bis spätestens sechs Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen hat. Die vom Bundesamt bestimmten Unterlagen betreffend die Kurse und die Weiterbildungen sind innert drei Monaten nach Abschluss des Kurses beziehungsweise der Weiterbildung einzureichen. Bei Vorliegen zureichender Gründe können die Fristen vor ihrem Ablauf auf schriftliches Gesuch hin erstreckt werden. Werden