AHVV Vorlage Bericht

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 8 Seiten

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festgehalten wird. Dabei werden die Kriterien für die zu erreichenden Ziele strategischer Natur und die zu erbringenden spezifischen Leistungen getrennt behandelt.

Absatz 1

In den Leistungsverträgen vereinbarte Ziele müssen mit den geeigneten Indikatoren gemessen und entsprechend dem Grad, mit dem die Ziele erreicht wurden, abgegolten werden.

Absatz 2

Von zentraler Bedeutung bei der Festlegung von Leistungen ist der Grundsatz, dass für Leistungen für Hilfen zu Hause und in ambulanten Einrichtungen keine Beiträge mehr ausgerichtet werden. Der neue Art. 112 c der Bundesverfassung zur Betagten- und Behindertenhilfe hält in Absatz 1 klar fest: „Die Kantone sorgen für die Hilfe und Pflege von Betagten und Behinderten zu Hause.“ Hilfe und Pflege zu Hause umfasst Hilfeleistungen, die bei Personen zu Hause am Wohnort oder in einer Tagesstätte erbracht werden. Dies wurde in der Globalbilanz zwischen Bund und Kantonen aufgenommen und entsprechend berücksichtigt. Die AHV soll jedoch weiterhin die sogenannten Besuchsdienste, die das SRK und Pro Senectute vielerorts anbieten, und die von Freiwilligen ausgeführt werden, unterstützen können. Diese Art von Entlastung zu Hause ist unentgeltlich und ermöglicht eine klare – der NFA entsprechende – Trennung zwischen den Beiträgen, die von der AHV respektive dem Bund oder den Kantonen zu tragen sind.

Absatz 3

Die nicht quantifizierbaren Leistungen für Koordination und Entwicklung sollen pauschal abgegolten werden (Sockelbeitrag) ebenso wie der dazu notwendige Personalaufwand. Hinsichtlich des Personalaufwandes geht man davon aus, dass für eine Personaleinheit im Schnitt pro Jahr maximal 150'000 Franken (Vollkostenbeitrag) ausgerichtet werden können.

Absatz 4

In Ergänzung zu den in Absatz 2 und 3 erwähnten Leistungen können auch Projekte in die Leistungsverträge aufgenommen und mitfinanziert werden.

Absatz 5

Weiterbildungen für Hilfspersonal sollen dem Zweck dienen, Grundfertigkeiten im Tätigkeitsgebiet der Altershilfe zu erwerben. Dahinter steht die Absicht, niederschwellig zugängliche Weiterbildungen zu finanzieren, um dem Personenkreis wie er in den Erläuterungen zu Art. 222 Abs. 1 Bst. c beschrieben wurde, ein Tätigkeitsfeld zu öffnen. Um den verschiedenartigen Angeboten Rechnung tragen zu können, sollen die Anforderungen an diese Weiterbildung jedoch in den einzelnen Leistungsverträgen geregelt werden. Die Kurse müssen darauf ausgerichtet sein, eine umfassende Einführung in das Aufgabengebiet zu vermitteln. Kurse von kürzerer Dauer oder mit eingeschränkter Thematik erfüllen jedoch die Kriterien für eine Beitragsgewährung nicht.

Absatz 6

Er enthält den unverändert aus dem bisherigen Artikel 225 Absatz 4 übernommenen letzten Satz. Die Bestimmung belässt dem BSV einen notwendigen Spielraum zur Festlegung weiterer Bedingungen und Auflagen bei der Ausrichtung der Beiträge entsprechend den Grundsätzen des Subventionsgesetzes.