AHVV Vorlage Bericht
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 8 Seiten
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Absatz 3
Inhaltlich wird in diesem Absatz zwischen den verschiedenen Kriterien nach Art. 223 unterschieden. Je nachdem ob Ziele, Leistungen, Kurse oder spezifische Projekte in den Leistungsverträgen vereinbart wurden, benötigt das BSV für die Berechnung der auszuzahlenden Beiträge und deren Kontrolle andere Unterlagen (z.B. Jahresrechnung für Koordinationsaufgaben, Kurslisten für Abrechnung der Kursbeiträge usw.) Die Bestimmung legt daher nicht mehr detailliert fest, welche Unterlagen dem Bundesamt in Zukunft einzureichen sind. Die Festlegung der notwendigen Unterlagen wird künftig im Rahmen der Leistungsverträge vorgenommen werden. Ebenso unterschiedlich ist die Dauer, innert der solche Unterlagen dem BSV eingereicht werden müssen, ohne Nachteile zu erleiden. Hinsichtlich der Konsequenzen einer verspäteten Einreichung der Unterlagen übernimmt die Bestimmung die bestehende Formulierung.
Absatz 4
Nach erfolgter Prüfung der Unterlagen wird das Bundesamt die auszuzahlenden Beiträge für die Rechnungsperiode festlegen. Damit die Organisationen die von ihnen erbrachten Leistungen nicht in vollem Umfang vorfinanzieren müssen, was für sie zu finanziellen Problemen führen könnte, wird die Möglichkeit geschaffen, dass das BSV in den Leistungsverträgen Akonto-Zahlungen vereinbaren kann. Somit kann organisationsbezogen eine konkrete Vereinbarung über die Auszahlung der Beiträge getroffen werden. Dies allerdings immer unter dem Vorbehalt von Art. 23 SuG, welcher vorsieht, dass Vorauszahlungen frühestens ausgerichtet werden dürfen, wenn und soweit Aufwendungen unmittelbar bevorstehen. Ausserdem dürfen vor dem Vorliegen der Schlussabrechnung höchstens 80% der gesamten Finanzhilfe ausbezahlt werden.
Absatz 5
Der Absatz regelt die Notwendigkeit eines Controllings und die Verpflichtung der Organisationen, dem Bundesamt jederzeit die notwendigen Informationen bzw. Einblick zu gewähren.
Zur Schlussbestimmung
Die Übergangsbestimmung ist primär dem Gebot der Rechtssicherheit verpflichtet: Zum einen wird eine klare Regelung für die Subventionierung von Aus- und Weiterbildungen getroffen, die vor dem Inkrafttreten der NFA begonnen wurden.
Die allenfalls nötige inhaltliche Anpassung der laufenden Leistungsverträge an die neuen Bestimmungen muss bis Ende 2007 in Verhandlung mit den betroffenen Organisationen erfolgen. Bis zum Inkrafttreten der ergänzten Vertragsbestimmungen erhalten die beitragsberechtigten Organisationen Beiträge nach bisherigem Recht.
Bern, 6. Juni 2007