Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/101: Revision des Lugano-Übereinkommens · 50 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 40Fedlex · Erläuternder Bericht

vor, unabhängig davon, ob diese auf die Sicherung einer Geldleistung oder einer anderen Verpflichtung gerichtet sind. Der Bundesgesetzgeber sollte nicht durch eine besondere Gerichtsbezeichnung eine Trennung von sachlichen Zuständigkeiten andeuten, wo eine solche keinen Sinn macht und von den Kantonen nicht nachgelebt wird. Die Bezeichnung "Arrestgericht" wird daher im SchKG durch die offene Bezeichnung "Gericht" ersetzt.

Die offene (und geschlechtsneutrale) Bezeichnung "Gericht" legt ausserdem nahe, dass ein Arrestbefehl, der als vorsorgliche Massnahme ausserhalb einer Vollstreckung (etwa im Rahmen eines laufenden Erkenntnisverfahrens) ausgesprochen wird, auch vom mit der Hauptsache befassten Gericht ausgesprochen werden kann, sofern dessen örtliche Zuständigkeit nach Artikel 272 SchKG gegeben ist.

Im Rahmen des revLugÜ kann auf der Grundlage dieser Kompetenzzusammenführung sowohl für die Zuständigkeit des Vollstreckungsantrags (Art. 39 Abs. 1) als auch des damit verbundenen Sicherungsmittels (Art. 47 Abs. 2) auf die sachliche Zuständigkeit des kantonalen Vollstreckungsgerichts verwiesen werden (vgl. Komm. zu Anhang II in Ziff. 3). Sofern diese Kompetenzzusammenführung beim Vollstreckungsgericht - entgegen der bisherigen Regelung der allermeisten kantonalen Gerichtsorganisationsgesetze - nicht gegeben wäre, würde sie vom revLugÜ in seinem Anwendungsbereich begründet.

Die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Vollstreckungsgerichts bestimmt sich im Anwendungsbereich des revLugÜ im Prinzip unmittelbar nach Artikel 39 Absatz 2 revLugÜ (vgl. vorne Ziff. 2.7.5 zu Art. 39).

Da das Vollstreckungsgericht auch den Arrestbefehl ausspricht, muss für beides eine deckungsgleiche örtliche Zuständigkeit gegeben sein. Daher soll nunmehr der Arrest sowohl am "Ort, wo sich die Vermögensgegenstände befinden" (Art. 272 SchKG) als auch an einem Betreibungsort nach Artikel 46 ff. SchKG (namentlich am Wohnsitz des Schuldners) ausgesprochen werden können. Das entspricht im Ergebnis weitgehend der Regelung von Artikel 39 Absatz 2 revLugÜ. Der prozessuale Vorteil eines alternativen Gerichtsstands am Beklagtenwohnsitz wird zudem auch Gläubigern ausserhalb des Anwendungsbereichs des revLugÜ zugänglich gemacht.

Bezieht sich ein Arrestgesuch auf mehrere Gegenstände, die in verschiedenen Gerichtskreisen gelegen sind, so ist das Gericht am Betreibungsort befugt, diese schweizweit mit Arrest zu belegen. Damit wird es einerseits ermöglicht, den Arrestmit dem Exequaturentscheid zu verknüpfen, andererseits wird die Rechtslage unter dem SchKG an den unter der E-ZPO bereits verwirklichten schweizweiten Vollstreckungsraum angepasst. Auch diese prozessuale Aufwertung des Arrests soll allen Gläubigern zugute kommen.

Art. 274 SchKG Gericht statt Arrestgericht

"Der Arrestrichter" in Absatz 1 wird durch "Das Gericht" ersetzt (vgl. Komm. zu Art. 272 SchKG).

Art. 278 SchKG Beschwerde gegen den Einspracheeinscheid

Die Hinweise auf den Arrestrichter in den Absätzen 1 und 2 werden durch Hinweise auf das Gericht ersetzt (vgl. Komm. zu Art. 272 SchKG).

Wie alle übrigen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts untersteht der Einspracheentscheid betreffend den Arrestbefehl alleine der Beschwerde (vgl. unten Komm.