Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten

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1.5.3 3. Kapitel: Übergangsbestimmungen

Art. 83 Anpassungen durch die Kantone

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf sollen neu klare inhaltliche Anforderungen an die kantonalen Richtpläne gestellt werden (vgl. Art. 27 - 30 E-REG). Dies hat zur Konsequenz, dass kantonale Richtpläne, die diesen neuen Anforderungen bei Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung nicht bereits entsprechen, durch die Kantone entsprechend angepasst werden müssen. Die kantonalen Richtpläne sollen gemäss Absatz 1 bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des neuen Rechts angepasst sein.

Die Regelungen in Absatz 2 entspricht im Wesentlichen dem geltenden Recht (Art. 36 Abs. 2 RPG).

Noch heute, fast dreissig Jahre nach Inkrafttreten des RPG gibt es Nutzungspläne, die den bundesrechtlichen Anforderungen nicht genügen. Nutzungspläne, die noch aus der Zeit vor dem RPG stammen, und bis Ende 1987 (vgl. hierzu Art. 35 Abs. 1 Bst. b RPG) nicht mit den bundesrechtlichen Anforderungen in Einklang gebracht wurden, haben bezüglich der Umschreibung des Baugebiets keine Bedeutung mehr; in den betreffenden Gemeinden gilt bloss das weitgehend überbaute Gebiet als vorläufige Bauzone (Art. 36 Abs. 3 RPG)80. Sollte es auch bei Inkrafttreten des neuen Rechts noch Nutzungspläne geben, die den mit dem Inkrafttreten des RPG geschaffenen bundesrechtlichen Anforderungen nicht genügen, soll diese Rechtsfolge gemäss Absatz 3 auch weiterhin gelten.

Art. 84 Anpassung bestehender Bauzonen

Gemäss Absatz 1 soll das für die Nutzungsplanung zuständige Gemeinwesen explizit angehalten werden, die von ihm ausgeschiedenen Bauzonen daraufhin zu überprüfen, ob sie mit Artikel 40 E-REG im Einklang stehen. Sind die Bauzonen zu gross, so müssen sie innerhalb von 5 Jahren angepasst werden. Andernfalls ist keine weitere Aktivität erforderlich.

Abgeschlossen ist die erforderliche Anpassung dann, wenn die rechtskräftigen Bauzonen den Bedarf von Artikel 40 E- REG (präzisiert gemäss Art. 40 Abs. 3 E-REG durch den Bundesrat) nicht mehr überschreiten. Die in Absatz 2 umschriebene Rechtsfolge tritt automatisch dann ein, wenn die Anpassung nicht fristgerecht erfolgt. Aus Gründen der Rechtssicherheit werden daher genügend präzise Vorgaben für die Berechnung des Baulandbedarfs gemacht werden müssen.

Für die Frage, was als weitgehend überbautes Gebiet zu gelten hat, kann auf die umfangreiche Rechtsprechung zu Artikel 15 Buchstabe a und Artikel 36 Absatz 3 RPG abgestellt werden.

80 Vgl. hierzu etwa BGE 1C.135/2007 vom 1. April 2008; BGE 1A.43/2002 vom 6. Juni 2002; BGE 127 I 103; BGE 118 Ib 39.