Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2007/115: Bericht zur Sanierung der Pensionskasse SBB · 57 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 28Fedlex · Vorlage

Diese Lösungsvariante orientiert sich am Vorgehen betreffend PUBLICA und trägt der Tatsache Rechnung, dass die PK SBB einen hohen Anteil an Altersrentnern aufweist, welche ehemalige Bundesrentner sind: Auch PUBLICA erhielt vom Bund eine Einmaleinlage zur Finanzierung des fehlenden Deckungskapitals bei den Altersrentnern aufgrund der Senkung des technischen Zinssatzes von 4% auf 3,5%. Ende 2007 waren über 80% der Altersrentner der PK SBB ehemalige Bundesrentner. Sie hatten bis Ende 2004 Anrecht auf eine Gleichbehandlung mit den Bundesrentnern.

Was die Finanzierung der Kosten betrifft, die mit dem Wechsel der versicherungstechnischen Grundlagen und mit der Eintrittsgeneration Frauen verbunden sind, argumentiert die PK SBB, dass diese Beträge 1998 hätten ausfinanziert werden sollen. Dies habe man nur deswegen nicht getan, weil zum Zeitpunkt der Verselbständigung und Ausfinanzierung der PK SBB aufgrund der damaligen Entwicklung an den Finanzmärkten mit deutlich höheren Anlagerenditen habe gerechnet werden können, so dass davon ausgegangen worden sei, dass sich die PK SBB auch ohne diese Ausfinanzierung bald in einer finanziell komfortablen Lage befinden würde. Was die Finanzierung der Kosten für die Eintrittsgeneration Frauen anbetrifft, waren diese auch bei PUBLICA den Arbeitgebern überbunden worden (vgl. Ziffer 1.4.2.).

Die Kosten für den Bund sind mit 662 Millionen niedriger als bei den Varianten 1 und 2. Allerdings wird auch ein tieferer Deckungsgrad der PK SBB erzielt. Aufgrund der verbleibenden Unterdeckung bleibt die Kasse trotz des Einschusses des Bundes ein Sanierungsfall.

2.4 Variante 4: Sanierung ohne Bundeshilfe

Im Unterschied zu den Varianten 1 bis 3 überlässt diese Lösungsvariante die noch offene Sanierung vollumfänglich der PK SBB. Die Gesetzgebung über die berufliche Vorsorge sieht für Pensionskassen in Unterdeckung folgende Möglichkeiten zur Verbesserung ihrer finanziellen Lage vor:

Sanierungsbeiträge

Vorsorgeeinrichtungen, die eine Unterdeckung aufweisen, können gestützt auf eine reglementarische Grundlage zusätzliche Beiträge vom Arbeitgeber und von den Arbeitnehmern erheben, um damit die Deckungslücke zu beheben, falls der Arbeitgeber mindestens die Hälfte davon entrichtet (Art. 65d Abs. 3 BVG).

Beizug der Rentenbeziehenden

Artikel 65d Absatz 3 BVG nennt als weitere Massnahme bei Unterdeckung die Erhebung von Beiträgen von den Rentenbeziehenden zur Behebung der Unterdeckung. Abklärungen haben jedoch ergeben, dass Rentenkürzungen im Fall der PK SBB nicht möglich sind (vgl. Ziffer 3.3.).