Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/12: Änderung der Verordnung über das Strafregister (VOSTRA-Verordnung) · 7 Seiten
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Inhaltsübersicht
1. Ausgangslage.................................................................................................................................2
2. Zusammenfassung der Stellungnahmen .......................................................................................3
3. Detailübersicht über die vorgebrachten Argumente.......................................................................3
3.1 Zur Zustimmung aus verfahrensökonomischen Gründen ...................................................3 3.2 Zur Rechtsänderung auf Verordnungsebene ......................................................................4 3.3 Zum Fehlen eines Zugriffsrechts auf Gemeindeebene .......................................................5 3.4 Zum Missbrauchspotential beim Zugriff auf Daten über hängige Strafverfahren ................5 3.5 Zur Beschränkung des Zugriffsrechts auf Daten von Ausländern .......................................5 3.6 Zu den einzelnen Gründen für die Ablehnung des VE ........................................................6 3.6.1 Argumente gegen einen Online-Zugriff .....................................................................6 3.6.2 Argumente gegen einen Zugriff auf Daten über hängige Strafverfahren ..................6 3.7 Weitere Gesetzgebungsanliegen.........................................................................................7
1. Ausgangslage
Am 30. April 2007 wurde durch den Vorsteher des EJPD bei den Mitgliedern der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren eine Anhörung zur Änderung der Verordnung über das Strafregister (VOSTRA-V; SR 331) eröffnet.
Mit der vorgeschlagenen Änderung der VOSTRA-V soll die Grundlage dafür geschaffen werden, dass Einbürgerungsbehörden auf Stufe Kanton (nicht aber auf Gemeindeebene) im Sinne eines Probebetriebs gemäss Artikel 367 Absatz 3 StGB (im Hinblick auf die Schaffung der rechtlichen Grundlagen auf Stufe StGB) bereits ab Ende 2007 online auch auf Strafregisterdaten über hängige Strafverfahren (und nicht nur - wie bisher - auf Urteilsdaten) zugreifen können.
Der Änderungsvorschlag beinhaltet die Einführung eines entsprechenden Online- Zugriffsrechts (neuer Art. 21 Abs. 3 VOSTRA-V), die Streichung des aktuellen (auf schriftlichem Weg erfolgenden) Zugriffsrechts (Art. 22 Abs. 1 Bst. h VOSTRA-V) sowie eine Anpassung des Anhanges zur VOSTRA-V:
Art. 21 Abs. 3
3 Ferner können die für die Einbürgerung auf Stufe Kanton zuständigen kantonalen Behörden durch ein Abrufverfahren Einsicht nehmen in Daten über Urteile und hängige Strafverfahren, soweit dies für die Durchführung von Einbürgerungsverfahren nötig ist (Art. 367 Abs. 3 StGB).
Art. 22 Abs. 1 Bst. h
1 Folgende an VOSTRA nicht angeschlossenen Behörden können die zur Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben nötigen Daten über Urteile als Auszug aus VOSTRA einholen:
h. Aufgehoben
Anhang 3
Der Anhang 3 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.