Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/12: Änderung der Verordnung über das Strafregister (VOSTRA-Verordnung) · 7 Seiten

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3.6 Zu den einzelnen Gründen für die Ablehnung des VE

3.6.1 Argumente gegen einen Online-Zugriff

Nach Ansicht des Kantons AR ist die Einräumung eines schrankenlosen Zugriffsrechts für die im Kanton für die Einbürgerung zuständigen kantonalen Behörden selbst bei den Urteilsdaten unverhältnismässig. Wenn überhaupt, so müsste das Zugriffsrecht technisch begrenzt werden auf diejenigen Mitarbeiter, welche im Einzelfall mit einem entsprechenden Dossier arbeiten. Sinnvoller wäre es stattdessen, wenn die Überprüfung der Beachtung der Rechtsordnung beim Bund zentralisiert würde; allenfalls mit der Möglichkeit, bei dieser Behörde im Einzelfall Auskünfte einholen zu können.

Der Kanton LU argumentiert, dass er heute auf Kantonsebene gar keine Überprüfung der Einbürgerungsgesuche anhand von Strafregisterdaten durchführe (der Hauptaufwand werde auf Gemeindestufe betrieben). In Anbetracht der Tatsache, dass der Einbürgerungsentscheid auf Stufe Kanton i.d.R. im Verlaufe eines Monates nach Vorliegen der Einbürgerungsbewilligung des Bundes falle, sei der Aufwand für eine erneute Überprüfung - in Anbetracht der geringen Gefahr einer unangemessenen Einbürgerung - zu gross.

Gemäss den DJS bringe ein Online-Zugriff für die Kantone nichts, da die Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen grundsätzlich Sache der Gemeinden sei.

Für den Kanton BS müsste der Online-Zugriff auf Urteilsdaten beschränkt werden (siehe auch Ziff. 3.6.2).

3.6.2 Argumente gegen einen Zugriff auf Daten über hängige Strafverfahren

Für den Kanton AR ist der Umstand, dass eine Person wegen des Vorliegens eines hängigen Strafverfahrens nicht eingebürgert werde, bereits als Verletzung der Unschuldsvermutung zu werten; ein solcher Nichteinbürgerungsentscheid sei ebenfalls als eine Art Vorverurteilung zu werten und unverhältnismässig. Es sei nirgends belegt, dass die heutigen Mittel nicht ausreichen würden, fehlerhafte Einbürgerungen zu vermeiden, insbesondere, wenn man an die Möglichkeit der Nichtigerklärung denke.

Auch nach den DJS stellt die Ausweitung des Zugriffsrechts auf Daten über hängige Strafverfahren eine Verletzung der Unschuldsvermutung dar (insbesondere, wenn dem Opfer einer missbräuchlichen Strafanzeige die Einbürgerung temporär vorenthalten würde. Nach den DJS wäre ein solches Zugriffsrecht unverhältnismässig; die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung der Daten sei zu gross und die Gefahr von Vorverurteilungen liege auf der Hand.

Da im Kanton LU der kantonale Entscheid kurz nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfolge, verlasse man sich auf die Überprüfung durch den Bund und auf die Selbstdeklaration der Einbürgerungswilligen. Eine erneute Überprüfung dieser Daten sei im Kanton LU unnötig.

Der Kanton BS begrüsst zwar aus verfahrensökonomischer Sicht die vorgeschlagene Ausdehnung der Zugriffsrechte (Vereinfachung der Verfahren, Entlastung der kantonalen Koordinationsstellen, weniger Nichtigerklärungen). In Anbetracht der vom E-DÖB und von kantonsinternen Datenschutzstellen vorgebrachten Bedenken (Gefahr