Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/12: Änderung der Verordnung über das Strafregister (VOSTRA-Verordnung) · 7 Seiten

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2. Zusammenfassung der Stellungnahmen

Grundsätzliche Zustimmung Generelle Ablehnung Partielle Ablehnung oder keine Bemerkungen des Ausbaus der bezüglich den Zugriff auf Zugriffsrechte hängige Strafverfahren

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AG, AI, BE, BL, FR, GE, GL, AR, LU BS

GR, JU, NE, NW, OW, SG, SH,

SO; SZ, TG, TI, UR, VD, VS, DJS

ZG, ZH

Die grosse Mehrheit der Kantone (23) ist mit der vorgeschlagenen Regelung gemäss Vorentwurf (VE) grundsätzlich einverstanden. Auf Ablehnung stiess der VE lediglich in den Kantonen AG, LU und BS sowie bei den DJS.

3. Detailübersicht über die vorgebrachten Argumente

3.1 Zur Zustimmung aus verfahrensökonomischen Gründen

Die grosse Mehrheit der Kantone begrüsst die vorgeschlagene Verordnungsänderung nicht zuletzt aus den nachfolgend genannten, verfahrensökonomischen Gründen:

Die Kantone GE, JU, NE, SO, SZ, TI und ZH begrüssen die Vereinfachung der Verfahrensabläufe. Der Kanton SZ betont, dass in Zukunft aufwendige Anfragen bei den

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Bundesbehörden nicht mehr nötig sein werden. AI und BS anerkennen, dass aufwändige Verfahren zur Nichtigkeitserklärung mit einem Online-Zugriff auf hängige Strafuntersuchungen eher vermieden werden können.

Zudem würden die Verfahren insgesamt schneller (GR, NE, SG, SO und TI) und effi-

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zienter (GL, GR, JU, SG, SZ, OW, TI, VS und ZG). Gemäss den Kantonen BE, GE, GL, OW und SZ werde die Möglichkeit der rechtzeitigen Sistierung der Einbürgerungsverfahren auf kantonaler Ebene zu einer Entlastung des BFM und der kantonalen Behörden führen. Umgekehrt macht der Kanton AI geltend, dass die administrative Entlastung der kantonalen Koordinationsstelle (die im Kanton AI nur gering wäre) allein noch kein Grund für den Ausbau der Zugriffsrechte sein könne.

Der Kanton NE betont den Aspekt der Sicherheit des Online-Zugriffs. Die bessere Verlässlichkeit der Datenlage unterstreichen auch andere Kantone. So weisen die Kantonen AG und BL darauf hin, dass unbedingt verhindert werden müsse, dass Personen eingebürgert werden, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet worden ist. Auch AI, GE und SZ betonen, dass ungerechtfertigten Einbürgerungsverfahren entgegen-

1 Soweit die Ausdehnung des Zugriffsrechts lediglich über eine Verordnungsänderung eingeführt werden soll, besteht lediglich Zustimmung für Online-Zugriff auf Urteilsdaten (bei Umsetzung via formelles Gesetzgebungsverfahren wäre BS wohl materiell mit sämtlichen Vorschlägen einverstanden).

2 Nach BS sollte die Ausdehnung des Zugriffsrechts jedoch im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens im formellen Sinne beschlossen werden. Einer Verordnungsänderung fehle die rechtsstaatliche Legitimation (vgl. Ziff. 3.2).

3 Denn bei früher Kenntnis des hängigen Strafverfahrens könne eine Einbürgerung verweigert werden.