Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/12: Änderung der Verordnung über das Strafregister (VOSTRA-Verordnung) · 7 Seiten
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gewirkt werden müsse. Die Erfahrung im Kanton BE zeige, dass es gerade die hängigen Strafverfahren seien, die den Einbürgerungsbehörden verschwiegen werden und die zu einer Falschbeurteilung führen könnten.
SH begrüsst die Möglichkeit der Durchführung einer Schlusskontrolle kurz vor Abschluss des Einbürgerungsverfahrens. Da im Kanton GE ein Einbürgerungsverfahren nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes unter Umständen noch 4 bis 6 Monate dauern würde, hält auch GE ein Zugriff auf Daten über hängige Strafverfahren für unverzichtbar. Auch GL argumentiert mit der langen Gesamtdauer der Einbürgerungsverfahren (bis zu 3 Jahren), weshalb eine mehrmalige Überprüfung der Voraussetzungen sinnvoll sei. Die Notwendigkeit der Aktualität der Datenlage betonen auch SG und OW.
Der Kanton ZH erhofft sich zudem Einsparungen, da heute allein im Kanton Zürich jährlich rund 15'000 Abklärungen betreffend das Vorliegen von hängigen Strafverfahren getätigt werden.
Der Kanton BE hält fest, dass die Umsetzung der Verordnungsänderung keine Probleme bereite, da die Zuteilung der bereits bestehenden Profile über das SSO Portal des EJPD mit minimalem technischen und finanziellen Aufwand möglich wäre und weder eine Neuprogrammierung von VOSTRA noch eine Anpassung der kantonalen Gesetzgebung nötig wäre.
3.2 Zur Rechtsänderung auf Verordnungsebene
Die Kantone AG, SZ und NE sprechen sich explizit für eine schnelle Rechtsänderung auf Verordnungsebene aus.
Demgegenüber hält der Kanton ZG den Ausbau der Zugriffsrechte auf dem Verordnungsweg für „rechtsstaatlich nicht ganz unbedenklich“ und stimmt einer Änderung nur unter der Bedingung zu, dass der Bundesrat anlässlich der Genehmigung der Verordnung den Auftrag für eine StGB-Änderung erteilt.
Gemäss dem Kanton BS sollte das neue Online-Zugriffsrecht, soweit es sich lediglich auf eine Verordnungsänderung stützt, auf Daten über Verurteilungen beschränkt werden. Es gelte den entsprechenden datenschutzrechtlichen Bedenken des EDÖB Rechnung zu tragen. Für eine Verordnungsänderung bestehe keine zeitliche Dringlichkeit.
Auch die DJS halten den Ausbau der Zugriffsrechte mittels Verordnungsänderung für demokratiepolitisch sehr fragwürdig und rechtstaatlich und rechtspolitisch nicht einwandfrei. Sie beantragen einen Verzicht auf die Vorlage, da der Bundesrat das Parlament damit vor vollendete Tatsachen stelle und eine Diskussion der Motion Freysinger (06.3616) gewissermassen vorwegnehme. Zudem gehe es hier um einen schweren Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen, der bei sensiblen Personendaten grundsätzlich gestützt auf ein Gesetz im formellen Sinne zu erfolgen habe.