Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/121: Ergänzungsregel zur Schuldenbremse (Änderung Finanzhaushaltgesetz) · 44 Seiten

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ausserordentlichen Haushalts zu tätigen. Die Berichtigung der höchstzulässigen Ausgaben im Rahmen der Staatsrechnung sollte folglich auch diese Kürzungen einschliessen. Deshalb wird auf die konkrete Spezifikation «nach Artikel 13 oder 15» verzichtet und aus Vereinfachungsgründen die Formulierung «Höchstbetrag für die Gesamtausgaben» gewählt.

Art. 17a (neu) Amortisationskonto

Diese Bestimmung legt die Steuerungsgrösse der Ergänzungsregel fest. Ziffer 1.3.1 und Ziffer 1.5.1 enthalten detaillierte Ausführungen hierzu.

Absatz 1 spezifiziert die Transaktionen, welche auf dem ausserhalb der Staatsrechnung geführten Amortisationskonto gebucht werden. Ausserordentliche Einahmen werden dem Amortisationskonto gutgeschrieben, ausserordentliche Ausgaben belastet.

In Absatz 2 sind Ausnahmen von Absatz 1 aufgeführt. Zweckgebundene ausserordentliche Einnahmen und die damit verbundenen ausserordentlichen Ausgaben werden dem Amortisationskonto nicht gutgeschrieben.

Obwohl nicht als Ausnahme im Gesetzestext aufgeführt, sollen auch erhebliche ausserordentliche Einnahmen, z.B. Erlöse aus der Privatisierung von Unternehmen des Bundes, nicht dem Amortisationskonto gutgeschrieben werden. In solchen Einzelfällen sieht der Bundesrat vor, dass die Gutschrift der ausserordentlichen Einnahme auf dem Amortisationskonto mittels der jeweiligen Sondergesetzgebung unterbunden wird.

Art. 17b (neu) Fehlbeträge des Amortisationskontos

Absatz 1 legt fest, dass ein Fehlbetrag des Amortisationskontos im vergangenen Rechnungsjahr innerhalb der folgenden sechs Rechnungsjahre durch Kürzungen des Höchstbetrags der Gesamtausgaben gemäss Schuldenbremse auszugleichen ist. die sechs Folgejahre beziehen sich dabei auf die dem laufenden Jahr folgenden sechs Rechnungsjahre. Würde beispielsweise ein Fehlbetrag des Amortisationskontos im Rechnungsjahr 2010 im Frühjahr 2011 festgestellt, müsste der Abbau grundsätzlich zwischen 2012 und 2017 erfolgen. Ausführliche Darstellungen der Abbauregelung finden sich in Ziffer 1.5.1 und 1.5.3.

Absatz 2 bezieht sich auf den Fall einer erneuten Belastung des Amortisationskontos. Die sechsjährige Frist beginnt erneut zu laufen, wenn sich der Fehlbetrag des Amortisationskontos um 0,5 Prozent des Ausgabenplafonds gemäss Schuldenbremse erhöht. Mit dieser Bestimmung wird gewährleistet, dass die Sanierungsstrategie im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Defizits des ausserordentlichen Haushalts an die neuen Abbauvorgaben angepasst und auch konjunkturverträglich umgesetzt werden kann. Die Minimalgrenze verhindert dabei, dass die Kompensation des ausserordentlichen Haushalts im Fall geringerer Verschlechterungen verzögert wird. Erläuterungen hierzu finden sich in Ziffer 1.5.3.

Absatz 3 gewährleistet die verfassungsrechtliche Privilegierung der ausserordentlichen Ausgaben. Die Pflicht zum Ausgleich des Amortisationskontos ist aufgeschoben, solange das Ausgleichskonto einen Fehlbetrag aufweist. Ziffer 1.3.2 und 1.5.2 enthalten die Erörterungen zur Verfassungskonformität.