Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/121: Ergänzungsregel zur Schuldenbremse (Änderung Finanzhaushaltgesetz) · 44 Seiten
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Im Jahr 2004 wurden erstmals ausserordentliche Ausgaben in der Höhe von 1,1 Milliarden verzeichnet. Diese führen zu einer entsprechenden Belastung und einem Fehlbetrag auf dem Amortisationskonto. Mit der Rechnung 2004 werden deshalb Amortisationen notwendig. Die sechsjährige Frist beginnt mit dem Voranschlag 2006 zu laufen. Im Voranschlag 2006 wird in der Folge ein Amortisationsbetrag von 150 Millionen eingestellt. Im Jahr 2005 führt der Verkauf von Swisscom Aktien aber zu ausserordentlichen Einnahmen von 1,4 Milliarden. Die entsprechende Gutschrift auf dem Amortisationskonto eliminiert den Fehlbetrag; stattdessen ist ein Guthaben von 229 Millionen zu verzeichnen. Weitere Amortisationen erübrigen sich deshalb. Die Jahre 2006 und 2007 bringen, neben der geplanten Einsparung im Jahr 2006, weitere Gutschriften in Milliardenhöhe aus dem Verkauf von Swisscom Aktien. Im Jahr 2008 werden wiederum ausserordentliche Ausgaben in der Höhe von 5,2 Milliarden getätigt; das Amortisationskonto wird entsprechend belastet. Nach dem anfänglichen Guthaben auf dem Amortisationskonto resultiert nunmehr ein Fehlbetrag von 0,9 Milliarden (2008). Ab dem Voranschlag 2010 führt dieser Fehlbetrag zu Amortisationen. Die sechsjährige Frist beginnt mit dem Jahr 2010. Die Amortisationsbeträge steigen im vorliegenden Beispiel von 100 Millionen im Voranschlag 2010 auf 200 Millionen im Voranschlag 2011. Die weiteren Belastungen in den Jahren 2010 und 2013 führen jeweils zu einer Erhöhung des Fehlbetrages. Die sechsjährige Amortisationsfrist beginnt bei jeder Belastung neu zu laufen und zwar mit einer Verzögerung von zwei Jahren – bis zum jeweils nächstfolgenden Voranschlag (2012 und 2015). Im Voranschlag 2012 werden 400 Millionen amortisiert, im Voranschlag 2015 sind es 450 Millionen. Bis 2020 ist der kumulierte Fehlbetrag des ausserordentlichen Haushalts vollständig abgetragen. Insgesamt werden ausserordentliche Ausgaben von 9,7 Milliarden zu 3,9 Milliarden durch Amortisationsbeträge und zu 5,8 Milliarden durch ausserordentliche Einnahmen kompensiert.
1.8 Rechtsvergleich und Verhältnis zum europäischen Recht
Wie die Schuldenbremse ist auch die Ergänzungsregel ein rechtlich verankerter Mechanismus zur Haushaltssteuerung und zur Begrenzung der Schuldenentwicklung. Institutionelle Regelbindungen für die Finanzpolitik – so genannte Fiskalregeln – sind international16 und auch in den Kantonen17 weit verbreitet. Ein Vergleich ist jedoch nur beschränkt möglich, da die Fiskalregeln auf die spezifischen Eigenarten des jeweiligen politischen Systems, der bestehenden Rechtsnormen und der jeweiligen Haushaltsituation zugeschnitten sind. Allen Regeln gemeinsam ist jedoch, dass sie eine über die Zeit hinweg tragfähige, verlässliche und glaubwürdige Finanzpolitik anstreben, indem sie dem Handlungsspielraum der Entscheidungsträger Grenzen setzen.18
Die Finanzpolitik der Schweiz ist durch nationales Recht geregelt und nicht durch internationales beziehungsweise europäisches Recht begrenzt. Eine Darstellung des «Stabilitäts- und Wachstumspaktes» der Europäischen Union wird dennoch als nützlich erachtet und folgt im nächsten Absatz. Ein direkter Vergleich mit der Er-
16 OECD (2002): Economic Outlook, Nr. 72, Chapter IV Fiscal Sustainability: The Contribution of Fiscal Rules, 132-134.
17 Schaltegger, Christoph A. und Frey, René L. (2004): Fiskalische Budgetbeschränkungen zur Stabilisierung öffentlicher Haushalte, Die Volkswirtschaft 2/04, 16-19.
18 Kopits, George (2001): Fiscal Rules: Useful Policy Framework or Unnecessary Ornament, IMF Working Paper 01/145, 3-4.