Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/121: Ergänzungsregel zur Schuldenbremse (Änderung Finanzhaushaltgesetz) · 44 Seiten

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zungsregel im Jahresverlauf inkraftgesetzt, werden auf dem Amortisationskonto die ausserordentlichen Transaktionen ab dem Jahresanfang verbucht.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Vorlage hat absichtsgemäss direkte Auswirkungen auf die Entwicklung des Bundeshaushalts. Die Ergänzungsregel schreibt vor, dass die von der Schuldenbremse ausgenommenen ausserordentlichen Ausgaben in angemessener Frist gegenfinanziert werden müssen. Sie stellt damit sicher, dass auch ausserordentliche Ausgaben einer Kosten- und Nutzenabwägung unterliegen. Mit der Ergänzungsregel können ausserordentliche Ausgaben nicht mehr zu einem dauerhaften Anstieg der Bundesschulden führen. Die Bundesschulden könnten längerfristig nur noch aufgrund von ausserhalb der Finanzierungsrechnung gewährten Tresoreriedarlehen (z.B. für die Arbeitslosenversicherung) oder Bilanztransaktionen (z.B. im Rahmen der Schuldenbewirtschaftung durch die Bundestresorerie) ansteigen.

3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Die Vorlage hat keine direkten Auswirkungen auf die Kantons- und Gemeindefinanzen. Als positiver Nebeneffekt bringt die Ergänzungsregel eine grössere Berechenbarkeit des Bundeshaushalts. Davon werden auch die anderen öffentlichen Haushalte profitieren. Andererseits führt die Ergänzungsregel zu einer tendenziell restriktiveren Finanzpolitik des Bundes. Ein Defizit im ausserordentlichen Haushalt müsste mit strukturellen Überschüssen im ordentlichen Haushalt kompensiert werden. Die Ergänzungsregel gibt nicht vor, auf welche Weise strukturelle Überschüsse erwirtschaftet werden sollen. Da die Transfers an die Kantone und Gemeinden rund einen Drittel des Bundeshaushalts ausmachen, ist es jedoch unvermeidlich, dass eventuelle Ausgabenkürzungen auch diese Bereiche treffen würden, wobei auf reine Lastenabwälzungen zu verzichten ist. Längerfristig ist jedoch davon auszugehen, dass die Ergänzungsregel dazu beiträgt, einen ausreichenden finanzpolitischen Handlungsspielraum zu bewahren und Korrekturmassnahmen frühzeitig einzuleiten.

3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Bundesverfassung schreibt vor, dass der Bund Massnahmen für eine ausgeglichene konjunkturelle Entwicklung treffen muss (Art. 100). Die Schuldenbremse ist so ausgestaltet, dass eine passive antizyklische Finanzpolitik resultiert. In rezessiven Phasen sind Defizite erlaubt, im Aufschwung müssen Überschüsse erwirtschaftet werden. Im Rahmen der Ergänzungsregel wird die Konjunkturgerechtigkeit durch die Nachrangigkeit und die Flexibilität der Regelung sichergestellt.25 Die Nachrangigkeit sorgt dafür, dass Fehlbeträge auf dem Amortisationskonto nicht abgebaut werden dürfen, solange das Ausgleichskonto negativ ist. Dieser Fall dürfte insbesondere in einer Abschwungphase eintreten, wo die Einnahmen erfahrungsgemäss überschätzt werden. Sollte das Ausgleichskonto zu Beginn einer Abschwungphase noch nicht negativ werden, ermöglicht es die Flexibilität der Ergänzungsregel, dass die Höhe der Amortisationsbeträge innerhalb der fixen Amortisationsfrist auf die konjunkturelle Lage angepasst wird. Auch aktive konjunkturpolitische Massnahmen

25 Vgl. Ziffer 1.5.3.