Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/121: Ergänzungsregel zur Schuldenbremse (Änderung Finanzhaushaltgesetz) · 44 Seiten
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Der abschliessende Absatz 4 bestimmt, dass die Bundesversammlung die Höhe der Kürzungen jährlich bei der Verabschiedung des Voranschlags beschliesst. Diese Bestimmung stellt sicher, dass allfällige Sanierungsmassnahmen haushalts- und konjunkturverträglich umgesetzt werden können. Die Notwendigkeit und Bedeutung der flexiblen Festlegung der Amortisationsbeträge ist in Ziffer 1.3.4 und 1.5.4 dargelegt.
Art. 17c (neu) Vorsorgliche Einsparungen
Dieser Artikel eröffnet die Möglichkeit für eine vorausschauende Finanzpolitik. Nach Absatz 1 kann die Bundesversammlung zum Ausgleich vorhersehbarer Fehlbeträge des Amortisationskontos Kürzungen des Höchstbetrags der Gesamtausgaben gemäss Schuldenbremse beschliessen. Mit anderen Worten, im Fall von erwarteten Fehlbeträgen auf dem Amortisationskonto können – müssen jedoch nicht – vorsorgliche Einsparungen getätigt werden. Dies ist gemäss Absatz 2 nur dann zulässig, wenn das Ausgleichskonto mindestens ausgeglichen ist. Diese Bestimmung ist vergleichbar mit Artikel 17b Absatz 4. Sie fordert, dass zunächst der ordentliche Haushalt ausgeglichen werden muss, bevor mit der Kompensation von erwarteten Defiziten des ausserordentlichen Haushalts begonnen werden darf.
Art. 17d (neu) Gutschriften auf das Amortisationskonto
Diese Bestimmung folgt ebenfalls aus der Vorrangigkeit des ordentlichen Haushalts. Die im Voranschlag beschlossenen Kürzungen der höchstzulässigen Gesamtausgaben dürfen dem Amortisationskonto nur gutgeschrieben werden, wenn dadurch das Ausgleichskonto nicht belastet wird. In der Rechnung werden die budgetierten Amortisationsbeträge dem Amortisationskonto nur dann gutgeschrieben, wenn sie durch strukturelle Überschüsse im ordentlichen Haushalt gedeckt sind. Dieser Sachverhalt ist unter dem Begriff der «Nachrangigkeit II» in Ziffer 1.5.2 abgehandelt.
Art. 18 Abs. 1 Einleitungssatz
Mit der Erweiterung des Einleitungssatzes von Artikel 18 Absatz 1 wird lediglich festgelegt, dass die Kürzungen zum Ausgleich von Fehlbeträgen auf dem Amortisationskonto in Analogie zu jenen auf dem Ausgleichskonto umzusetzen sind.
Art. 66 Übergangsbestimmung zur Änderung vom...
Absatz 1 bezieht sich auf einen Sachverhalt vor Inkrafttreten der Ergänzungsregel. Mit Inkrafttreten der Ergänzungsregel wird das Guthaben des Ausgleichskontos um einen Betrag von aus heutiger Sicht rund 1,1 Milliarden reduziert. Der Bundesrat hat bis anhin freiwillig eine Kompensation der Fehlbeträge des ausserordentlichen Haushalts durch strukturelle Überschüsse im ordentlichen Haushalt vorgenommen. Die strukturellen Überschüsse wurden unter dem heutigen System dem Ausgleichskonto gutgeschrieben. Damit diese nicht zum Ausgleich von Belastungen des Ausgleichskontos verwendet werden und somit zu einem Schuldenanstieg führen, sollen sie gestrichen werden.
Absatz 2 legt den Beginn der Führung des Amortisationskontos fest. Ausserordentliche Einnahmen und Ausgaben des beim Inkrafttreten der Ergänzungsregel laufenden Rechnungsjahres werden auf dem Amortisationskonto verbucht. Wird die Ergän-