Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/121: Ergänzungsregel zur Schuldenbremse (Änderung Finanzhaushaltgesetz) · 44 Seiten

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gänzungsregel ist jedoch nicht möglich, da sich der Stabilitäts- und Wachstumspakt auf sämtliche öffentliche Gemeinwesen bezieht und keinen ausserordentlichen Haushalt kennt. Ein aussagekräftiger Vergleich erlaubt dagegen die vom deutschen Sachverständigenrat vorgeschlagene «Schuldenschranke» für die öffentlichen Haushalte in Deutschland im darauf folgenden Absatz.

Stabilitäts- und Wachstumspakt (SWP)

Die rechtlichen Grundlagen für die Fiskalregel der Europäischen Union sind in Artikel 104 des EG-Vertrags in Verbindung mit dem zugehörigen Protokoll Nr. 5 enthalten (Maastricht-Vertrag von 1992). Darin werden die Mitgliedstaaten angehalten, übermässige öffentliche Defizite zu vermeiden. Die Kommission prüft die Einhaltung der Budgetdisziplin anhand von zwei Kriterien, welche als Obergrenzen definiert sind: Die Defizitquote (Haushaltsdefizit in % des BIP) darf 3 Prozent nicht überschreiten und die Schuldenquote (Staatsverschuldung in % des BIP) nicht mehr als 60 Prozent betragen. Ursprünglich handelte es sich dabei um Konvergenzkriterien für die Teilnahme an der Europäischen Währungsunion. Mit dem SWP von 1997 wurden sie ins Dauerrecht übernommen und präzisiert.19 Gemäss dem SWP sind die Mitgliedstaaten zusätzlich dazu angehalten, in einer konjunkturellen Normalsituation das mittelfristige Ziel eines nahezu ausgeglichenen Haushalts oder eines Haushaltsüberschusses einzuhalten. Eine Überschreitung der Defizitgrenze ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Hierzu zählen aussergewöhnliche Ereignisse wie Naturkatastrophen sowie ein schwerwiegender Abschwung, der mit einem Rückgang des Bruttoinlandprodukts um mindestens 2 Prozent innerhalb eines Jahres definiert ist. Die Reform des SWP im Jahr 200520 hat die Ausnahmetatbestände in ihrer Anwendung flexibilisiert und zusätzlich den Ausnahmekatalog erweitert. Zudem hat die Reform eine stärkere Fokussierung auf das Ziel der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gebracht.

Schuldenschranke

Die Schuldenschranke ist ein wesentliches Element der vom Sachverständigenrat vorgelegten Expertise zur Begrenzung der Staatsverschuldung in Deutschland.21 Die Schuldenschranke orientiert sich an der schweizerischen Schuldenbremse. So sieht die Schuldenschranke analog zur Schuldenbremse vor, dass die Ausgaben grundsätzlich über Einnahmen und nicht durch Kredite finanziert werden sollen. Der Ausgabenplafond errechnet sich ebenfalls als Produkt von Einnahmen und einem Konjunkturfaktor, der das Verhältnis zwischen Produktionspotential und Bruttoinlandprodukt darstellt. Unterschiede zur Schuldenbremse bestehen jedoch bei den Ausnahmenbestimmungen und dem Ausgleichskonto.

Im Vergleich zur Schuldenbremse sind die Ausnahmen von der «Schuldenschranke» enger formuliert. Unter anderem soll genau definiert werden, was als ausserordentliche Rezession gilt. Darüber hinaus darf die Ausnahmeregelung nur bei Naturkatastrophen und einmaligen schwerwiegenden Ereignissen (z.B. der Wiedervereinigung) in Anspruch genommen werden. Im Rahmen der Schuldenbremse können jedoch auch ausserordentliche Ausgaben für Anpassungen im Rechnungsmodell sowie für verbuchungsbedingte Zahlungsspitzen beantragt werden (Art. 15 FHG). Bei der

19 EG-Verordnungen 1466/97 und 1467/97

20 EG-Verordnungen 1055/05 und 1056/05

21 Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (2007): Staatsverschuldung wirksam begrenzen, Expertise im Auftrag des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie, Wiesbaden.