Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/121: Ergänzungsregel zur Schuldenbremse (Änderung Finanzhaushaltgesetz) · 44 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 34Fedlex · Erläuternder Bericht
sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Entsprechende ausserordentliche Ausgaben müssten jedoch innert mittlerer Frist ebenfalls kompensiert werden.
Würde die Ergänzungsregel die Investitionen der öffentlichen Hand hemmen, so könnte sich dies negativ auf das Wirtschaftswachstum auswirken. Die Ergänzungsregel ist jedoch neutral in Bezug auf die finanzpolitischen Prioritäten. Wie die Schuldenbremse steckt sie nur den finanzpolitischen Rahmen ab. Innerhalb des Ausgabenplafonds belässt sie dem Parlament die Handlungsfreiheit, bei Bedarf die Investitionen auf Kosten der Konsumausgaben zu begünstigen. Die wichtigsten Investitionsprogramme des Bundes wie die Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und des Agglomerationsverkehrs sind zudem in separaten Fonds des Bundes ausgelagert. Deren Ausgaben unterstehen nur indirekt den Beschränkungen der Schuldenbremse und der geplanten Ergänzungsregel.
Am meisten von der Ergänzungsregel profitieren die zukünftigen Generationen. Ohne politische Stimme laufen sie Gefahr, dass ihnen über die Schulden die heutigen Lasten überwälzt werden. Die Ergänzungsregel trägt zusammen mit der Schuldenbremse zu einer verantwortbaren Schuldenentwicklung bei.
3.4 Andere Auswirkungen
Die Ergänzungsregel schränkt den finanzpolitischen Handlungsspielraum von Bundesrat und Parlament bewusst ein. Sie gibt zusammen mit der Schuldenbremse einen finanzpolitischen Rahmen vor, den es einzuhalten gilt. Für den Fall eines Defizits im ausserordentlichen Haushalt wird der Ausgabenplafond des ordentlichen Haushalts gesenkt. Innerhalb des finanzpolitischen Rahmens müssten vermehrt politische Prioritäten gesetzt werden. Die in Artikel 167 der Bundesverfassung vorgeschriebene Finanzhoheit der Bundesversammlung wird dadurch nicht beschnitten.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist in der Botschaft über die Legislaturplanung 2007–2011 angekündigt. Sie stellt eine Massnahme zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit des Staates dar, dies im Rahmen der Leitlinie zur Stärkung des Wirtschaftstandortes Schweiz.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 126 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV). Artikel 126 regelt auf Verfassungsebene die Schuldenbremse und hat teilweise kompetenzbegründenden Charakter. Artikel 126 Absatz 3 BV gestattet bei ausserordentlichem Zahlungsbedarf die Erhöhung des Ausgabenhöchstbetrages nach Absatz 2. Die Bestimmung verlangt somit eine differenzierte Behandlung von ordentlichen und ausserordentlichen Ausgaben. Die Revisionsvorlage hält an dieser Differenzierung grundsätzlich fest und ist deshalb verfassungsmässig26. Üblicherweise wird Artikel 173 Absatz 2 BV als Rechtsgrundlage für Bundesgesetze dann genannt, wenn die Organisation staatlicher Institutionen oder Verfahren geregelt wird (inhärente Zuständigkeit des Bundes). Beide Verfassungsbestimmungen sind im Ingress zum geltenden FHG bereits aufgeführt.
26 Vgl. Ziffer 1.5.2.