Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/121: Ergänzungsregel zur Schuldenbremse (Änderung Finanzhaushaltgesetz) · 44 Seiten
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Schuldenschranke sorgen die Vorschriften für die Festlegung des Ausgabenplafonds für die nötige finanzpolitische Flexibilität: Aufgrund von so genannten geplanten «diskretionären Eingriffen» sind unter gewissen Umständen temporäre Erhöhungen des Ausgabenplafonds zulässig. Damit soll die Finanzierung von «grundlegenden Reformen» (z.B. Steuerreform) erleichtert werden. Das Ausgleichskonto wird jedoch im Unterschied zur Schuldenbremse belastet, womit die daraus entstehenden Fehlbeträge später mit strukturellen Überschüssen gegenfinanziert werden müssen. Ein Fehlbetrag auf dem Ausgleichskonto muss wie bei der Schuldenbremse in den Folgejahren abgebaut werden. Überschreitet der Fehlbetrag eine festgelegte Obergrenze, tritt eine verschärfte Abbauvorschrift im Sinn einer Sanktion in Kraft. Bei der Schuldenbremse ist diese Obergrenze tendenziell tiefer angesetzt als bei der Schuldenschranke.22 Andererseits soll die drohende Sanktion bei der Schuldenschranke schärfer formuliert werden: Während die Schuldenbremse den Abbau des Fehlbetrags innerhalb der nächsten drei Rechnungsjahre verlangt (Art. 17 Abs. 2 FHG), ist der Abbau unter der Schuldenschranke in den nächsten zwei Rechnungsjahren zu bewerkstelligen. Bei einer wiederholten Überschreitung des Grenzwertes soll zwingend ein Zuschlag auf der Einkommenssteuer erhoben werden, um die Rückführung des Ausgleichskontos sicherzustellen.
Aus den obigen Ausführungen wird ersichtlich, dass eine Fiskalregel weder zu strikt formuliert sein darf (damit sie noch umsetzbar bleibt) noch zu viele Ausnahmen gewähren darf (um die Zielerreichung nicht zu gefährden). Mit der vorgeschlagenen Ergänzungsregel wird dieses Gleichgewicht hergestellt, indem der nicht der Schuldenbremse unterworfene ausserordentliche Haushalt einer Regelung unterstellt wird und Defizite in diesem Bereich zu kompensieren sind. Diese Stossrichtung stimmt auch mit den Empfehlungen des IWF23 und der OECD24 überein. Beide internationalen Organisationen befürworten eine Regelbindung der ausserordentlichen Ausgaben, um die Glaubwürdigkeit der Schuldenbremse zu sichern.
2 Erläuterung zu einzelnen Artikeln
Die gesetzliche Umsetzung der Ergänzungsregel erfolgt mit einer Revision des Finanzhaushaltgesetzes, in welchem konkrete Bestimmungen zur Haushaltsführung enthalten sind.
Art. 16 Abs. 1
Diese Bestimmung der Schuldenbremse, welche die Berechnung des Ausgleichskontos betrifft, wird lediglich angepasst. Mit der Ergänzungsregel besteht die Möglichkeit, Kürzungen des Höchstbetrags der Gesamtausgaben zur Gegenfinanzierung des
22 Für die Schuldenschranke wird eine Obergrenze von 1 Prozent des Bruttoinlandprodukts (Durchschnitt der letzten 5 Jahre) vorgeschlagen. Die Schuldenbremse definiert sie mit
6 Prozent der im vergangenen Jahr getätigten Gesamtausgaben (Art. 17 Abs. 2 FHG). Bezogen auf das Jahr 2006 liegt die Grenze für Fehlbeträge auf dem Ausgleichskonto der Schuldenbremse bei 3,1 Milliarden. Nach dem Kriterium der Schuldenschranke wäre sie bei 4,5 Milliarden.
23 International Monetary Fund (2007), Switzerland, Staff Report for the 2007 Article IV Consultation.
24 Organization for Economic Development (2007): OECD Economic Surveys: Switzerland.