Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/121: Ergänzungsregel zur Schuldenbremse (Änderung Finanzhaushaltgesetz) · 44 Seiten
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1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
1.1.1 Problemstellung
Die neunziger Jahre waren von einem massiven Anstieg der Bundesschulden geprägt. Die Bruttoschulden haben sich zwischen 1990 und 2005 mehr als verdreifacht und erreichten den Stand von 130 Milliarden, was einer Verschuldungsquote1 von 28 Prozent entspricht. Diese Schuldenentwicklung kann auf drei Hauptursachen zurückgeführt werden: Defizite in der ordentlichen Finanzierungsrechnung (in den 16 Jahren gab es nur zwei mal Rechnungsergebnisse mit Überschüssen), ausserordentliche Ausgaben im Zusammenhang mit Altlasten (z.B. Refinanzierung öffentlicher Unternehmungen und Übernahme von Deckungsfehlbeträgen öffentlicher Pensionskassen) sowie die Finanzierung von Tresoreriedarlehen.
Mit der Einführung der Schuldenbremse im Jahr 2003 wurde die wichtigste Ursache
– die Finanzierungsdefizite – wirkungsvoll beseitigt (vgl. Anhang 1). Die Schuldenbremse stellt sicher, dass der ordentliche Bundeshaushalt über einen Konjunkturzyklus hinweg ausgeglichen ist. Auf dem seit 2003 eingeschlagenen Pfad zur Sanierung des Bundeshaushalts konnten die bisher gesetzten Ziele erreicht bzw. übertroffen werden. Dank der konsequenten Umsetzung der Schuldenbremse mittels der Entlastungsprogramme EP 03 und EP 04 konnte das Ausgabenniveau um rund fünf Milliarden gesenkt werden. Aufgrund dieser Ausgabendisziplin und einer guten Konjunktur konnten die strukturellen Defizite der Jahre 2003 bis 2005 schneller abgebaut werden als geplant und bereits ab 2006 strukturelle Überschüsse erzielt werden. Die positive Bilanz der Schuldenbremse schlägt sich auch in der Entwicklung der Bundesschulden nieder. Diese reduzierten sich vom Höchststand im Jahr 2005 (130 Mrd) um zehn Milliarden auf rund 120 Milliarden im Rechnungsjahr 2007.
Ausserordentliche Ausgaben sind unter der Schuldenbremse jedoch weiterhin möglich. Die im Gesetz vorgesehenen Fälle betreffen sowohl aussergewöhnliche, nicht steuerbare Entwicklungen (z.B. Naturkatastrophen) als auch Anpassungen am Rechnungsmodell und verbuchungsbedingte Zahlungsspitzen. Ausserordentliche Ausgaben werden explizit von der Berechnung der höchstzulässigen ordentlichen Ausgaben ausgeschlossen. Damit können sie weiterhin einen Schuldenanstieg verursachen, falls sie nicht durch ausserordentliche Einnahmen oder strukturelle Überschüsse im ordentlichen Haushalt kompensiert werden.
Obwohl die Altlasten grösstenteils bereinigt sind, wird es immer wieder Ereignisse geben, welche einen ausserordentlichen Zahlungsbedarf begründen. Dies verdeutlichen die mit dem Voranschlag 2008 beschlossenen ausserordentlichen Ausgaben in der Höhe von 5,2 Milliarden. Eine umfassende Fiskalregel wie sie die Schuldenbremse darstellt, muss Ausnahmen vorsehen, damit die erwähnten Vorfälle nicht zu einer drastischen Kürzung der ordentlichen Ausgaben führen, welche die Stetigkeit der Aufgabenerfüllung des Bundes gefährden würden. Um sicherzustellen, dass ausserordentliche Ausgaben nicht zu einer Aushöhlung der Schuldenbremse führen, hat der Bundesrat in den letzten Jahren sowohl im Budget als auch in den Finanzplanjahren strukturelle Überschüsse eingeplant. Mit diesen über die Mindestvorgabe der Schuldenbremse hinausgehenden Überschüssen soll sichergestellt werden, dass
1 Schulden in Prozent des Bruttoinlandproduktes (BIP)