Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/121: Ergänzungsregel zur Schuldenbremse (Änderung Finanzhaushaltgesetz) · 44 Seiten
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Defizite des ausserordentlichen Haushalts gegenfinanziert werden. Die eidgenössischen Räte haben diese Strategie mit der Verabschiedung der Voranschläge 2007 und 2008 unterstützt.
Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll die Schuldenbremse so ergänzt werden, dass nicht nur der Ausgleich des ordentlichen, sondern auch des ausserordentlichen Haushalts auf der Basis einer Regelbindung gesetzlich festgelegt wird. Ein solche Regelbindung entfaltet zudem eine präventive Wirkung gegen allzu grosszügige Auslegungen der Ausserordentlichkeitsregel, welche aufgrund des bestehenden Interpretationsspielraums bei der Definition von ausserordentlichen Ereignissen gemäss Schuldenbremse entstehen könnten.
Bei der dritten Hauptursache der Schuldenentwicklung – der Finanzierung von Tresoreriedarlehen – besteht zumindest aus heutiger Sicht kein Anlass für eine zusätzliche Regelung oder Regelbindung im Rahmen des Finanzhaushaltgesetzes. Tresoreriedarlehen werden der Arbeitslosenversicherung und dem Fonds für Eisenbahngrossprojekte gewährt. Sie werden nicht über die Finanzierungsrechnung abgewickelt, führen aber trotzdem zu einem Mittelabfluss und zu einer Erhöhung der Bruttoschulden. Ende 2007 betrugen die ausstehenden Darlehen 11,8 Milliarden, was knapp 10 Prozent der Bruttoschuld des Bundes (Ende 2007 121 Mrd) entspricht. In beiden Fällen sind jedoch in den entsprechenden Gesetzen Mechanismen vorgesehen, die sicherstellen, dass die Vorschüsse und Darlehen vollumfänglich über Überschüsse bzw. zweckgebundene Einnahmen zurückbezahlt werden. Mit der Rückzahlung der Tresoreriedarlehen, liegt ein Schuldenstand des Bundes in der Grössenordnung von knapp über 100 Milliarden wieder in Reichweite.
1.1.2 Schuldenbremse und ausserordentlicher Haushalt
Die rechtlichen Grundlagen für die Schuldenbremse und für die Haushaltsführung des Bundes finden sich in Artikel 100 und 126 der Bundesverfassung2 (BV) und dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 20053 über den Eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG). Diese Bestimmungen begründen einerseits die Schuldenbremse, andererseits auch die Forderung nach einer angemessenen Berücksichtigung der Konjunktur. Die ausführliche Beschreibung der Zielsetzung und Funktionsweise der Schuldenbremse kann der Botschaft vom 5. Juli 20004zur Schuldenbremse sowie der Botschaft vom 2. Juli 20035 zum Entlastungsprogramm 2003 entnommen werden.
Im Weiteren werden einzelne Aspekte der Schuldenbremse, die für das Verständnis der Thematik des ausserordentlichen Haushalts von Bedeutung sind, zusammenfassend dargestellt.
Ausgabenregel
Das Kernstück der Schuldenbremse ist eine einfache Regel: Über einen Konjunkturzyklus hinweg dürfen die Ausgaben nicht grösser sein als die Einnahmen. Der Höchstbetrag der Ausgaben (Ausgabenplafond) wird an die Höhe der Einnahmen gebunden, allerdings korrigiert um einen Faktor, welcher die konjunkturelle Lage berücksichtigt («Konjunkturfaktor» oder «k-Faktor»). Befindet sich die Wirtschaft in einer Situation der überdurchschnittlichen Auslastung, liegt der Ausgabenplafond
2SR 101
3 SR 611.0
4 BBl 2000 4653
5 BBl 2003 5615