Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/121: Ergänzungsregel zur Schuldenbremse (Änderung Finanzhaushaltgesetz) · 44 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht

1.2 Beantragte Neuregelung: Die Ergänzungsregel

Für die Durchsetzung der Schuldenbremse ist es von zentraler Bedeutung, dass in ausserordentlichen Situationen auch weiterhin ein ausserordentlicher Zahlungsbedarf geltend gemacht werden kann. Eine derartige Ausnahmeregelung ist nötig, weil innerhalb des von der Schuldenbremse gesteckten Rahmens nicht alle Eventualitäten aufgefangen werden können. Einerseits, weil bestimmte Ereignisse nicht vorhersehbar und oft auch nicht steuerbar sind. Andererseits, weil sich ausserordentlicher Zahlungsbedarf auch – wie dies in den letzten Jahren vermehrt der Fall war – aufgrund von Anpassungen am Rechnungsmodell sowie infolge von ausserordentlichen Zahlungsspitzen z.B. wegen Änderungen des Auszahlungsmodus von Subventionen ergeben kann. Durch die ausserordentlichen Ausgaben können aber die nominellen Bundesschulden auch bei einer schuldenbremsekonformen Finanzpolitik ansteigen. Dies steht im Widerspruch zum verfassungsmässigen Grundauftrag in Artikel 126 Absatz 1 BV: «Der Bund hält seine Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht».

Die Ergänzungsregel soll die Schuldenbremse weder abändern noch ersetzen, sondern – wie der Name sagt – ergänzen. Sie enthält eine Regel zur Sanierung des ausserordentlichen Haushalts. Ziel der Ergänzungsregel ist es, einen durch ausserordentliche Ausgaben verursachten Anstieg der Bundesschulden auf mittlere Frist zu verhindern. In Übereinstimmung mit der Schuldenbremse wird auch mit der Ergänzungsregel kein Abbau der Bundesschulden anvisiert. Im Vordergrund steht das Ziel, die nominellen Schulden des Bundes zu stabilisieren. Bundesrat und Parlament bleibt jedoch vorbehalten, im Rahmen von Budget und Finanzplan «ehrgeizigere» Ziele zu verfolgen. Ein Schuldenabbau ist möglich, da sowohl Schuldenbremse als auch Ergänzungsregel Mindestvorschriften darstellen. So können z.B. ausserordentliche Ausgaben schon früher oder schneller als gesetzlich vorgegeben kompensiert werden.

Die Grundidee der Ergänzungsregel besteht darin, dass – sofern der ordentliche Haushalt saniert ist – die Defizite aus dem ausserordentlichen Haushalt über einen fixen Zeitraum abgetragen werden. Die vorgeschlagene Ergänzungsregel ist verfassungskonform und konjunkturverträglich sowie flexibel in der Festlegung der Sparbeträge. Gleichzeitig stellt sie den Ausgleich des ausserordentlichen Haushalts über einen Zeitraum von maximal sechs Jahren sicher.

Die Ergänzungsregel soll in Form einer konkreten institutionellen Regel ausgestaltet werden. Der Bundesrat unterbreitet den eidgenössischen Räten die hierzu notwendigen Änderungen auf Gesetzesstufe. Die Grundsätze der Ergänzungsregel werden in Form einer Revision des Finanzhaushaltgesetzes realisiert.

Die vorgeschlagene Ergänzungsregel setzt sich im Wesentlichen aus den nachfolgenden Elementen zusammen (detaillierte Erläuterungen finden sich unter der Ziffer 1.3):

Führung eines Amortisationskontos

In Analogie zum Ausgleichskonto soll ausserhalb der Staatsrechnung eine Statistik des ausserordentlichen Haushalts, das sogenannte Amortisationskonto geführt werden. Dem Amortisationskonto werden die ausserordentlichen Ausgaben belastet, die ausserordentlichen Einnahmen hingegen gutgeschrieben. Zweckgebundene ausserordentliche Einnahmen und die damit verbundenen ausserordentlichen Ausgaben werden nicht auf das Amortisationskonto gebucht. Der Stand des Amortisationskon-