Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/121: Ergänzungsregel zur Schuldenbremse (Änderung Finanzhaushaltgesetz) · 44 Seiten
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unter den Einnahmen, und der Bund muss einen Überschuss erwirtschaften. Umgekehrt lässt die Formel in Zeiten einer unterdurchschnittlichen Auslastung ein Defizit zu: Die Ausgaben dürfen die Einnahmen übersteigen. Über einen gesamten Konjunkturzyklus hinweg bleiben die Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen.
Ausgleichskonto
Da die Vorgaben der Schuldenbremse in erster Linie bei der Ausarbeitung des Voranschlags berücksichtigt werden (gemäss Art. 13 Abs. 1 FHG), ist sicherzustellen, dass sie auch beim Budgetvollzug eingehalten werden. Diese Funktion kommt dem Ausgleichskonto zu. Es handelt sich um eine Statistik, welche ausserhalb der Staatsrechnung des Bundes geführt wird und in welcher vergangene Über- oder Unterschreitungen der Vorgaben der Schuldenbremse festgehalten werden. Das Ausgleichskonto ermöglicht somit eine Kontrolle der Zielerreichung: Bei Vorliegen der Rechnung werden aufgrund der tatsächlichen Werte für Einnahmen und Ausgaben sowie revidierter Wirtschaftsprognosen die höchstzulässigen Ausgaben neu berechnet und den effektiv getätigten Gesamtausgaben gegenübergestellt. Die Differenz wird dem Ausgleichskonto gutgeschrieben oder belastet. Der Stand des Ausgleichskontos ist ein Massstab für die Abweichungen vom Ziel einer Stabilisierung der Bundesschulden. Ein Fehlbetrag auf dem Ausgleichskonto bedeutet, dass die Schulden um einen entsprechenden Betrag angestiegen sind, umgekehrt zeugt ein Guthaben von einem Schuldenabbau in der betreffenden Höhe.
Gutschriften und Belastungen des Ausgleichskontos können verschiedene Ursachen haben. Zum einen sind es Schätzfehler bei den Einnahmen und beim Wirtschaftswachstum. Bei guter Konjunkturlage sind Einnahmenschätzungen erfahrungsgemäss eher zu tief, womit auch die höchstzulässigen Ausgaben zu tief festgelegt werden. Die Korrektur bei Vorliegen des Rechnungsergebnisses führt entsprechend zu einer Gutschrift. Bei einer Abschwächung der Konjunktur geschieht das Umgekehrte. Zum anderen sind es ungeplante Abweichungen der effektiven Ausgaben gegenüber den Budgetwerten (neben allfälligen geplanten strukturellen Überschüssen).
Sanktionen
Weist das Ausgleichskonto einen Fehlbetrag auf, schreibt das Gesetz vor, diesen über mehrere Jahre abzubauen (gemäss Art. 17 FHG). Dies geschieht durch entsprechende Kürzungen der höchstzulässigen Ausgaben in den Voranschlägen. Überschreitet ein Fehlbetrag sechs Prozent der im vergangenen Rechnungsjahr getätigten Gesamtausgaben, werden die Massnahmen verschärft. Die Überschreitung muss zwingend innerhalb der folgenden drei Rechnungsjahre beseitigt werden. Im Falle von Überschüssen auf dem Ausgleichskonto sind keine Massnahmen vorgesehen.
Ausserordentlicher Haushalt
Die Schuldenbremse sieht vor, dass ausserordentliche Einnahmen nicht in der Berechnung des Ausgabenplafonds berücksichtigt werden. Sie dienen dem Schuldenabbau und können nicht für die Finanzierung von ordentlichen Ausgaben verwendet werden. Die ausserordentlichen Ausgaben erhöhen ihrerseits die höchstzulässigen Ausgaben. Mit anderen Worten: Sie müssen nicht durch Kürzung ordentlicher Ausgaben gegenfinanziert sein. Damit wird sichergestellt, dass diese oftmals einmaligen oder unvorhersehbaren Transaktionen nicht zu grossen Schwankungen in den ordentlichen Ausgaben führen und somit die Stetigkeit der staatlichen Aufgabenerfüllung gefährden. Damit die Grundregel der Schuldenbremse nicht unterlaufen wird, ist für den Beschluss von ausserordentlichem Zahlungsbedarf ein qualifiziertes